Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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825. 
Bei Berechnung der Gehalts-, Wartegeld= und Pensionsabzüge sind die zur Pensions- 
casse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte, Wartegelde oder der Pension vorweg in 
Abzug zu bringen und erst von dem verbleibenden Reste die zulässigen Abzüge für die Gläubiger 
zu berechnen. 
826. 
Die Löhnung und sonstigen Gebührnisse der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten sind 
der Beschlagnahme oder einem Abzuge nicht unterworfen. 
827. 
Bei eintretender Mobilmachung der Armee sollen weder die Offiziere, noch die mobilen 
Militärbeamten einem Gehaltsabzuge unterliegen. 
828. 
Auch im Wege des Arrestprozesses unterliegen die Gehalte, Löhnung und Pensionen der 
Militärpersonen der Beschlagnahme nur insoweit, als die Hülfsvollstreckung in dieselben zu— 
lässig ist. 
829. 
Vollziehung des Personalarrestes wegen Schulden findet gegen die im Dienste befindlichen 
Militärpersonen nicht statt. 
830. 
Den im Dienste befindlichen Offizieren stehen die mit Pension zur Disposition gestellten, 
ingleichen die mit Pension dienstlich verwendeten Offiziere gleich. 
831. 
Die Requisitionen wegen der Hülfsvollstreckung gegen Offiziere und Militärbeamte auf 
Gehalts- und Pensionsabzüge sind an das Kriegsministerium zu richten. 
IV. Vorschriften über die bürgerliche Gerichtsbarkeit der Auditeure. 
832. 
Auditeure solcher Truppen, welche sich im Auslande befinden, oder nach geschehener 
Mobilmachung ihre Standquartiere verlassen haben, sind befugt: 
1. Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich letztwilliger Verfüguͤngen der
	        
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