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3. wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines
zweiten Auditeurs oder Offiziers über die mündliche Erklärung des Testators eine
schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von
dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist.
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter Nr. 2 und 3 erwähnten
Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche
vertreten werden.
841.
Die im § 40 unter Nr. 2 und 3 erwähnten Zeugen und Offiziere brauchen weder als
Urkundspersonen vereidet zu sein, noch die Eigenschaften von Notariatszeugen zu haben. Auch
dem alleinstehenden Zeugnisse nur Eines derselben, sowie dem des den Auditeur vertretenden
Offiziers über den Testamentserrichtungsact kann in einem späteren Rechtsstreite volle Be-
weiskraft beigelegt werden, wenn diese Person nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen
als ein zuverlässiger und glaubwürdiger Zeuge anzusehen ist.
42.
Die nach Maßgabe von § 40 unter 3 ausgenommene Verhandlung hat die Beweiskraft
einer öffentlichen Urkunde.
Ist in dem eigenhändig geschriebenen, oder in dem eigenhändig unterschriebenen Testamente
(& 40, Nr. 1 und 2) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis
zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe.
Gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament während des die privilegirte Form
zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe während dieser Zeit oder innerhalb
vierzehn Tagen nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung über—
geben ist oder, wenn dasselbe in dem Feldnachlasse des Testators aufgefunden wird.
8 43.
Privilegirte militärische Testamente verlieren ihre Wirksamkeit in dem im 8 2114 des
bürgerlichen Gesetzbuchs angegebenen Falle.
Der Lauf der daselbst bemerkten Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfäbig-
keit des Testators zu Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verfügung.
Wenn der Testator innerhalb dieser Frist vermißt und in einem Verfahren auf Todes—
erklärung festgestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit des
Testaments nicht ein.
844.
Das privilegirte militärische Testament verliert durch Desertion des Testators seine Gül—
tigkeit und es wird die letztere auch durch einen etwa erhaltenen Pardon nicht wieder ber—
gestellt.