Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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3. wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines 
zweiten Auditeurs oder Offiziers über die mündliche Erklärung des Testators eine 
schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von 
dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist. 
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter Nr. 2 und 3 erwähnten 
Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche 
vertreten werden. 
841. 
Die im § 40 unter Nr. 2 und 3 erwähnten Zeugen und Offiziere brauchen weder als 
Urkundspersonen vereidet zu sein, noch die Eigenschaften von Notariatszeugen zu haben. Auch 
dem alleinstehenden Zeugnisse nur Eines derselben, sowie dem des den Auditeur vertretenden 
Offiziers über den Testamentserrichtungsact kann in einem späteren Rechtsstreite volle Be- 
weiskraft beigelegt werden, wenn diese Person nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen 
als ein zuverlässiger und glaubwürdiger Zeuge anzusehen ist. 
42. 
Die nach Maßgabe von § 40 unter 3 ausgenommene Verhandlung hat die Beweiskraft 
einer öffentlichen Urkunde. 
Ist in dem eigenhändig geschriebenen, oder in dem eigenhändig unterschriebenen Testamente 
(& 40, Nr. 1 und 2) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis 
zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe. 
Gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament während des die privilegirte Form 
zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe während dieser Zeit oder innerhalb 
vierzehn Tagen nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung über— 
geben ist oder, wenn dasselbe in dem Feldnachlasse des Testators aufgefunden wird. 
8 43. 
Privilegirte militärische Testamente verlieren ihre Wirksamkeit in dem im 8 2114 des 
bürgerlichen Gesetzbuchs angegebenen Falle. 
Der Lauf der daselbst bemerkten Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfäbig- 
keit des Testators zu Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verfügung. 
Wenn der Testator innerhalb dieser Frist vermißt und in einem Verfahren auf Todes— 
erklärung festgestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit des 
Testaments nicht ein. 
844. 
Das privilegirte militärische Testament verliert durch Desertion des Testators seine Gül— 
tigkeit und es wird die letztere auch durch einen etwa erhaltenen Pardon nicht wieder ber— 
gestellt.
	        
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