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848.
Stirbt eine Militärperson im Felde, so haben die Militärgerichte oder, wenn der Tod
an einem Orte erfolgte, wo sich kein Militärgericht befindet, die vorgesetzte Commandostelle
für die einstweilige Sicherstellung des von dem Verstorbenen mit ins Feld genommenen Mo—
biliarvermögens Sorge zu tragen, ingleichen, dafern und insoweit die Aufbewahrung oder
Transportirung des Nachlasses mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten verbunden sein sollte,
deren bestmöglichste Veräußerung zu verfügen, sobald als thunlich aber den Nachlaß bez.
den durch dessen Veräußerung erlangten Erlös an das zuständige Civilgericht gelangen zu
lassen.
IX. Vorschriften über Einwilligung der Eltern und Vormunder in das
Fortdienen und Capituliren der Kinder und Pflegebefohlenen.
849.
Jeder Soldat ist in Bezug auf seine freiwillige Entschließung, im stehenden Heere noch
fortdienen zu wollen, als volljährig zu betrachten; der Zustimmung der Eltern und Vormünder
hierzu bedarf es nicht.
X. Schlußbestimmung.
850.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft. Von diesem Zeit—
punkte an gelangen alle derselben entgegenstehende zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen außer
Wirksamkeit und sind im Uebrigen Unsere Ministerien der Justiz und des Kriegs mit Aus—
führung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
Gegeben zu Dresden, am 4. December 1867.
Johann.
D. Robert Schneider.
Alfred von Fabrice.