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MÆ 145. Gesetz,
das Halten des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes betreffend;
vom 10. December 1867.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
!77. W. RM.
verordnen mit Rücksicht auf Artikel 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und unter
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Alle Gemeinden des Landes sind verbunden, das Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
zu halten.
Der Preis eines Exemplars, sowie die Höhe der Bestellgebühren wird durch Verordnung
bestimmt.
2. In Ansehung der Bekanntmachung und Aufbewahrung dieses Gesetzblattes ist den
für das Gesetz= und Verordnungsblatt des Landes in den §§ 9, 15 und 16 des Gesetzes
vom 6. September 1834 (Seite 189 der Gesetzsammlung vom Jahre 1834) bestehenden
Vorschriften nachzugehen.
Z,m Dieses Gesetz tritt mit seiner Publication sofort in Kreft.
Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und das Konigliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 10. December 1867.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
& 146. Bekanntmachung,
innengedachte Uebereinkunft betreffend;
vom 28. November 1867.
N mit der Königlich Preußischen Regierung die Uebereinkunft getroffen worden ist,
daß denjenigen Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Militärärzten, welche mit
Königlich Sächsischen, beziehendlich Königlich Preußischen Truppenabtheilungen in dienstlicher
Veranlassung im Königreiche Preußen, beziehendlich im Königreiche Sachsen sich befinden, die