Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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freie Ausübung der ärztlichen Praxis an den betreffende. Aufenthaltsorten insoweit unbeschränkt 
gestattet sein soll, als dieselben die Qualification und Berechtigung dazu im eigenen Lande 
erlangt haben, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 2 S. November 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
147. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der Bezirkssteuereinnahme Schwarzenberg betreffend; 
vom 15. November 1867. 
E. ist beschlossen worden, vom 1. Jannar 1868 ab die in Schwarzenberg bestebende Bezirks- 
steuereinnahme einzuziehen und die zu dem zeitherigen dasigen Steuerbezirke gehörigen Amts- 
bezirke Oberwiesenthal und Scheibenberg mit dem Steuerbezirke Wolkenstein, die Amtsbezirke 
Grünhain, Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt aber mit dem Steuerbezirke Schneeberg zu 
vereinigen. 
Zu Erhebung der Grund-, Gewerbe= und Personalsteuern aus den letztgenannten drei 
Amtsbezirken wird mit Beginn des nächsten Jahres eine Nebeneinnahme in der Stadt Schwar- 
zenberg eingerichtet werden, wogegen die bisher in der Stadt Grünhain bestandene Neben- 
einnahme mit Ende des laufenden Jahres als nunmehr entbehrlich eingezogen wird. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 15. November 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
& 148. Verordnung, 
die Abnahme von Eiden in den bei ausländischen Behörden anhängigen 
Rechtssachen betreffend; 
vom 29. November 1867. 
D. Justizministerium hat mehrfach wahrzunehmen gehabt, daß ausländische Gerichtsbehörden 
die Gewährung der von hierländischen Unterthanen bei ibnen beantragten Rechtsbülfe davon 
abhängig gemacht haben, daß vorerst die dem Antrage zu Grunde liegenden thatsächlichen
	        
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