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Voraussetzungen, oder doch die eine oder die andere derselben, von Seiten des betreffenden
Antragstellers vor Gericht eidlich bestärkt werden und, wie solches geschehen, urkundlich nach—
gewiesen werde. Insbesondere ist es wiederholt vorgekommen, daß Gerichtsbehörden des
Auslandes, namentlich Rußlands, Schwedens und Italiens, hierländischen Unterthanen,
welche bei dort anhängigen Schuldenwesen Forderungen angemeldet, aufgegeben haben, bei
Verlust des Anspruchs an die Concursmasse binnen gewisser Frist die Richtigkeit der angemel—
deten Forderung entweder vor der Concursbehörde selbst oder vor der im Allgemeinen für sie
zuständigen Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken und letzteren Falles über die erfolgte Eides—
leistung urkundlichen Nachweis beizubringen.
Nun ist aber das Befugniß der hierländischen Gerichte zu Abnahme von Eiden nach der
Verordnung der Landesregierung, vor welchen Gerichten die Zeugenverhöre und Eidesabnahmen
in bürgerlichen und Strafsachen geschehen sollen, vom 2 1. März 1820 (Seite 27 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1820) insofern beschränkt, als in dieser Verordnung
(§&&1, 2, 11) bestimmt ist, daß die Abnahme von Eiden in bürgerlichen und Strafsachen
in der Regel nur vor demjenigen Richter, vor welchen die Verhandlung der Sache selbst gehöre,
geschehen solle und vor einem anderen Richter überhaupt nur dann zulässig sei, wenn derselbe
von dem Richter, vor den die Verhandlung der Sache gehöre, durch eine förmliche Aufforderung
oder durch ein nach Vorschrift der Gesetze den ausdrücklichen Aufforderungen gleich geltendes
Zeugniß veranlaßt oder von der oberen Behörde beauftragt worden sei, und daß Eides-
abnahmen, welche gegen diese Vorschriften geschehen, nichtig sein und an dem Richter, der sie
unternommen, mit einer Geldbuße von zehn Thalern oder, nach Befinden, mit Gefängnißstrafe
geahndet werden sollen.
Diesen Vorschriften zufolge und, da nach den gemachten Erfahrungen die ausländischen
Behörden in Fällen der obgedachten Art es versagen, an die Gerichtsbehörden der betreffenden
Betheiligten Aufforderungen zur Eidesabnahme zu erlassen oder einer ausdrücklichen Auf-
forderung gleichgeltende Zeugnisse auszustellen, vielmehr lediglich den Betheiligten selbst es
überlassen, das Erforderliche zu bewerkstelligen und, daß solches geschehen sei, nachzuweisen,
sind die Betheiligten, um dem gestellten Erfordernisse ohne persönliches Erscheinen vor der
ausländischen Behörde genügen zu können, bisher genöthigt gewesen, in jedem einzelnen Falle
bei dem Justizministerium um Ermächtigung der im Allgemeinen für sie zuständigen Gerichts-
behörden zur Eidesabnahme nachzusuchen. Das Justizministerium hat bisher Gesuchen dieser
Art, insofern ein erhebliches Bedenken nicht entgegengestanden, allenthalben entsprochen. Wenn
jedoch einerseits die Einholung der Ermächtigung, zumal für die nicht in Dresden wohnenden
Betheiligten, mit Weiterungen und Zeitaufwand verbunden, letzterer aber um so mehr zu
vermeiden ist, als den Betheiligten von den ausländischen Behörden zu Beibringung des
Erforderlichen öfters nur eine verhältnißmäßig kurze Präclusivfrist eingeräumt wird und daher
aus dem Aufenthalte Vermögensverluste für dieselben leicht entstehen können, andererseits es