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unbedenklich erscheint, die Statthaftigkeit der vorzunehmenden Handlung zunächst dem pflicht-
mäßigen Ermessen der Untergerichte zu überlassen, so werden die Untergerichte hiermit im
Allgemeinen und dergestalt, daß es fernerhin einer besonderen Anweisung Seiten der Ober-
behöorde für jeden einzelnen Fall in der Regel nicht weiter bedarf, ermächtigt und angewiesen,
die von Inländern zum Zwecke der Rechtsverfolgung bei ausländischen Behörden zu leistenden
Eide den Betheiligten auf deshalb gestellten Antrag und, wenn zuvor von venselben über die
Nothwendigkeit und den Inhalt des zu leistenden Eides der nothige Nachweis geliefert, auch
die zur Beurtheilung des Sachverhältnisses erforderliche Auskunft und Erläuterung gegeben
wird und hierbei oder sonst ein erhebliches Bedenken gegen die Zulässigkeit der Handlung
sich nicht ergiebt, unter Anwendung der hier gebräuchlichen Betheuerungsformel abzunehmen,
endlich hierüber den Betheiligten die erferderliche Urkunde auszufertigen und wegen deren
Legalisation den Vorschriften der Bekanntmachung, die Legalisation der zum Gebrauche im
Auslande bestimmten Urkunden betreffend, vom 9. März 1865 (Seite 1 85 des Gesetz= und
Verordnungsblattes von 1865) nachzugehen.
Dafern aber gegen die Zulässigkeit der Eidesabnahme im einzelnen Falle ein Bedenken
entsteht, ist solche zu beanstanden, die gefaßte Entschließung dem Antragsteller zu eröffnen und,
wenn dieser hierauf bei dem Antrage beharrt, mit thunlichster Beschleunigung unter Beifügung
der Unterlagen Bericht anher zu erstatten.
Dresden, den 29. November 1867.
Ministerium der Juftiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Letzte Absendung: am 20. December 1867.