Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zu 88 64 und 66. 
Bei den Kriegs= und Standgerichten fungirt als Referent derjenige Auditeur oder unter- 
suchungführende Offizier, welcher in der betreffenden Untersuchung als Inquirent aufgetre- 
ten ist. 
5. 
Zu § 84. 
Betreffen die von einem zum Untersuchungsgerichte commandirten Offizier gemachten Er- 
innerungen die Niederschriften über die Aussage des Angeschuldigten oder anderer im Laufe der 
Untersuchung abgehörter Personen, so kann selbstverständlich ohne nochmalige Befragung der 
Betreffenden an dem Inhalte der Niederschrift eine Aenderung nicht vorgenommen werden. 
6. 
Zu § 89. 
Die bei einem Staatsanwalte oder einer Civilgerichts= oder Polizeibehörde gegen eine 
Militärperson angebrachte Anzeige (Art. 104 des allgemeinen Strafgesetzbuchs), welche un- 
verzüglich an das zuständige Militärgericht abzugeben ist, hat auch bei diesem die Wirkung 
eines förmlichen Antrags auf Bestrafung. 
Hiernächst haben Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche den im Art. 114 des all- 
gemeinen Strafgesetzbuchs enthaltenen Voraussetzungen entsprechen, sowie Anregungen des Antrag- 
stellers bei derselben die ihnen daselbst beigelegte Wirkung auch in Betreff der vor die Militär- 
gerichte gehörigen Strafsachen. 
8T. 
Zu § 140. 
Hängt eine zu ertheilende Entscheidung von der Beantwortung mehrerer, sich gegenseitig 
bedingender Fragen ab, so ist der über eine der letzteren gefaßte Beschluß auch für diejenigen 
Richter, welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, bei ihrer Abstimm- 
ung über die anderen Fragen bindend. 
88. 
Zu § 161. 
In denjenigen Fällen, in welchen das der Bestätigung zu Grunde zu legende Gutachten 
von einem Auditeur zu erstatten ist, erfolgt die Erstattung dieses Gutachtens: 
1. hinsichtlich der von dem commandirenden Generale zu bestätigenden Erkenntnisse durch 
den Corpsauditeur, dafern derselbe nicht das Referat im Kriegsgerichte gehabt hat, 
welchen Falles die Erstattung des Gutachtens dem Gouvernementsauditeur zu Dresden 
obliegt,
	        
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