Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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2. hinsichtlich der von den Divisionscommandanten zu bestätigenden Erkenntnisse durch den- 
jenigen bei dem betreffenden Divisionsgerichte angestellten Auditeur, welcher nicht Re- 
ferent in dem Kriegsgerichte gewesen ist, 
3. hinsichtlich der von dem Gouverneur (Stadtcommandanten) der Residenz Dresden zu 
bestätigenden Erkenntnisse durch den Corpsauditeur. 
Sollte einer der nach dem Vorstehenden zur Begutachtung verpflichteten Auditeure an der 
Erstattung des Gutachtens aus irgend einem Grunde behindert sein, so hat das Generalaudi- 
toriat einen Stellvertreter für denselben zu bestimmen. 
Behufs der Erstattung der Gutachten haben die Referenten im Kriegsgerichte die Acten 
br. m. nebst dem Erkenntnisse dem Auditeur, dem die Erstattung des Gutachtens obliegt, mit- 
zutheilen. 
89. 
Zu § 162. 
Wird die Aufhebung des Erkenntnisses in dem Gutachten beantragt, so ist dieser Antrag 
unter genauer Bezeichnung desjenigen Gesetzes, welches für verletzt erachtet wird, ausführlich 
zu begründen. 
10. 
Zu § 179 Abs. 2. 
Ist gegen einen Reservisten oder Landwehrmann civilgerichtlich auf Arbeitshausstrafe er- 
kannt worden, so sind die ergangenen Acten von dem Untersuchungsgerichte dem betreffenden 
Landwehrbezirks-Bataillonscommandanten zuzustellen, und von dem Letzteren unter Beifügung 
eines Nationals und eines Strafauszugs des betreffenden Mannes dem Kriegsministerium 
vorzulegen. 
In denjenigen Fällen, wo nach den zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen gegen Personen 
des Soldatenstandes von Civilgerichten auftragsweise mit der Untersuchung verfahren und in 
deren Verlaufe auf Arbeitshausstrafe erkannt worden ist, sind die Acten durch die Civilgerichte, 
und zwar ebenfalls vor Antritt der Strafe, dem Kriegsministerium unmittelbar behufs der 
Entschließung über etwaige Strafverwandlung einzureichen. 
11. 
Zu § 182. 
Unter dem „betreffenden Generalcommando“" ist in diesem Falle diejenige Commandostelle 
zu verstehen, von welcher die Anordnung des Spruchgerichts ausgegangen ist. 
Die Ablieferung erfolgt an die Direction der betreffenden Strafanstalt. 
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