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des Verstorbenen zu commandirender Offizier — wenn thunlich, der untersuchungführende
Offizier — beizuwohnen, welcher hierbei namentlich darauf zu sehen hat, daß Sachen der im
46 Abs. 2 oder § 47 erwähnten Art von der Versiegelung ausgenommen bleiben.
ä10.
Zu 8§ 47.
Sachen der im § 47 erwähnten Art sind nebst dem ebendaselbst gedachten Verzeichnisse
dem am Orte befindlichen Befehlshaber des Verstorbenen zuzustellen und gelangen an das
Kriegsministerium auf dem vorgeschriebenen Dienstwege.
Dresden, den 4. December 1867.
Die Ministerien der Justiz und des Kriegs.
D. Schneider. v. Fabrice.
Eckelmann.
151. Bekanntmachung,
das Gesetz vom 13. Februar 1867 über Anwendung der Bestimmungen der Gesetze
vom 7. December 1837, 11. September 1843 und 21. September 1864 auf die
zur Zeit in Sachsen stehenden Königlich Preußischen Truppen betreffend;
vom 19. December 1867.
D. mit Schluß dieses Jahres, zu welcher Zeit die dermalen noch in Leipzig und Budissin
befindlichen Königlich Preußischen Garnisonen das Land verlassen werden, auch in Ansehung
der Städte Leipzig und Budissin die Zeit als abgelaufen betrachtet werden muß, für welche
in dem Gesetze vom 1 3. Februar 1867, die Anwendung der Bestimmungen der Gesetze
vom 7. December 1837, 11. September 184 3 und 21. September 1864 auf die zur
Zeit in Sachsen stehenden Königlich Preußischen Truppen betreffend (Seite 16 des Gesetz-
und Verordnungsblattes von diesem Jahre), besondere Verfügung getroffen und der Regierung
ständischer Seits die Ermächtigung, in einzelnen Fällen eine Erhöhung der ordonnanzmäßigen
Quartiergelder-Vergütung eintreten zu lassen, ertheilt worden ist; da überdem in Folge der
Allerhöchsten Verordnung vom 30. November dieses Jahres, die Leistungen für das Militär
betreffend, die Bestimmungen der Gesetze vom 7. December 1837 u. s. w. von Beginn des
künftigen Jahres an im Allgemeinen außer Wirksamkeit gelangen, so wird hiermit unter Bezug-
nahme auf die Bekanntmachung vom 29. Mai 1867 (Seite 144 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes von diesem Jahre) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar künftigen
Jahres an auch in Ansehung der Städte Leipzig und Budissin die Geltung des Gesetzes