Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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§ 2. Die hierauf bezügliche Bestimmung der Erl. Proceßordnung zu tit. Xl. § 5 wird 
andurch aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 8. December 1867. 
Johann. 
D. Robert Schneider. 
  
  
.K 155. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Falkenstein; 
vom 20. November 1867. 
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 14 und 
30 Absatz 2 und 3 der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Falkenstein enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
1 Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 20. November 1867. 
-- Ministerium des Innern. 
S v. Noftitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Falkenstein. 
4 2c. 2c. 
#30. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
und andere Werthpapiere, oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium 
ermächtigt, das Pfand den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu verkaufen. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
	        
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