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befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfandschein zurückbringt und das
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes ange-
sehen. Diese Bestimmung ist auf den Pfandscheinen zu bemerken.
2c. 2c.
156. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebs auf der Zittau-Großschönauer Staatseisenbahn
betreffend;
vom 9. December 1867.
Necheen der Bau der Zittau-Großschönauer Staatseisenbahn im Wesentlichen vollendet ist,
wird der Betrieb auf derselben für den Personen= und Güterverkehr
am 2. Januar 1868
eröffnet werden.
An dieser Bahn befinden sich, außer dem bereits bestehenden Bahnamte Zittau, die Eisen-
bahnexpedition Großschönau und die für beschränkten Güterverkehr eingerichteten Haltestellen
Scheibe und Hainewalde.
Die Zittau-Großschönauer Staatseisenbahn ist dem Complexe der östlichen Staatseisen-
bahnen zugetheilt und die Verwaltung des Betriebs auf selbiger der Staatseisenbahndirection
zu Dresden übertragen worden. Für diesen Betrieb kommen die Vorschriften für Personen-,
Gepäck-, Equipagen-, Leichen= und Thierbeförderung vom 27. December 1859 nebst pre-
visorischem Nachtrage dazu vom 1. März 1862, sowie das allgemeine Güterbeförderungs-
reglement von demselben Tage mit den von der Direction bekannt zu machenden besonderen
Bestimmungen in Anwendung.
Die Tarifbestimmungen und Fahrpläne werden durch die Staatseisenbahndirectien zu
Dresden bekannt gemacht.
Die Abwickelung der Bauangelegenheiten und die Regulirung der Grunderwerbungs-
verhältnisse verbleiben zunächst noch der Bauverwaltung und deren Organen.
Dresden, am 9. December 1867.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.