Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Wege der Würderung durch unparteiische Sachverständige vor der Lieferung festgestellten, be- 
ziehendlich nach der Lieferung durch geeignete Erhebungen noch festzustellenden Taxwerthe 
gewährt. 
c) Für Spannfuhren (Spannvieh, Wagen und Fuhrmann) werden folgende Sätze gewährt: 
für eine einspännige Fuhre auf den Tag 1 Thlr. 5 Ngr. — Pf. 
zzweispänngg . 2-—-—- 
für Vorspann sowie für auf Zeit gestellte Reitpferde: 
bei einem Pferde auf den Tag 1 — — 
bei zwei Pferden 1 20 — 
für 1 Ochsen= oder anderes derartiges Gespann: 
einspännig auf den Tag . —’-22-5- 
zweispännig--- .. 1-15-—- 
für Vorspann bei 1 Ochsen auf den Tag — 20 — 
O - -2- --- ...1-7-5- 
Für sonstige Beförderungen von Truppen, Truppenbedürfnissen 2c. zu Wasser und zu 
Lande erfolgt die Vergütung, insoweit durch Concessionsbedingungen für Militärtransporte be- 
sondere Sätze und Beträge festgestellt sind, nach diesen Sätzen, außerdem nach Höhe von zwei 
Dritttheilen der niedrigsten tarifmäßigen Fahr= und Frachtgeldersätze. 
d) Der im § 2 unter 4 und 5 gedachte Aufwand wird nach Höhe der nachgewiesenen 
bagren Auslagen vergütet, während 
e) die nach § 2 unter 6 zu gewährenden Entschädigungsbeträge nach den Ergebnissen der 
Abschätzung durch verpflichtete Sachverständige festzustellen sind. 
& 4. Kriegs-Lasten und Schäden der in 66 1 und 2 bemerkten Art, welche nicht bereits 
zu Folge der öffentlichen Aufforderung der vormaligen Landescommission zur Anmeldung 
gelangt sind, sind bei Verlust des Anspruchs auf Vergütung Seiten der Betheiligten unter 
Beifügung der erforderlichen Nachweise binnen einer im Verordnungswege festzustellenden 
Präclusivfrist, gegen welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet, bei 
der Obrigkeit, soweit aber Stadtgemeinden selbst die Anmelder sind, bei der Bezirksamts- 
hauptmannschaft, von den Stadträthen zu Dresden und Leipzig insonderheit bei der Kreis- 
direction nachträglich anzumelden. 
§5.Die endgültige Feststellung der zu gewährenden Vergütungen erfolgt durch eine für 
diesen Zweck besonders eingesetzte, unter unmittelbare Leitung des Ministeriums des Innern 
gestellte Centralcommission. · 
Gegen den Ausspruch dieser Commission ist nur ein einmaliger Recurs an das Ministe— 
rium des Innern zulässig, welcher innerhalb zehntägiger Frist von der, soweit nöthig, mittelst 
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