Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Diese beziehendlich in die Catasterschemata zu bringenden Einwohnerverzeichnisse sind obrigkeit- 
lich beglaubigt 
a) für die Orte des platten Landes bis Ende Jannar 1868, 
b)) für kleine und Mittelstädte bis 15. Februar 1868 
und « 
c)fürdiegroßenStädtebisEndeFebruar1868 
bei dem Districtscommissar bei Vermeidung der im § 37 der allegirten Ausführungsverordnung 
vom 23. April 1850 angedrohten Ordnungsstrafen einzureichen. 
Endlich wird die im § 34 d obiger Verordnung bestimmte Präclusiofrist zur Einreichung 
von Rentendeclarationen für das Jahr 1868 bis auf 
den 21. Januar 1868 
verlängert und ist diese Frist bei Vermeidung der im § 20, 4 und § 22, 14 des Gewerbe- 
und Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 angedrohten Nachtheile inne- 
zuhalten. 
Gegenwärtige Verordnung ist nach § 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse 
betreffend, vom 1 4. März 1851, in allen Amtsblättern zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, den 19. December 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
& 159. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Kranken= und Unterstützungscassenvereins 
der Damastfabrif Prölß sen. seel. Söhne zu Großschönau; 
vom 27. November 1867. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 21 der 
Statuten des Kranken= und Unterstützungscassenvereins der Damastfabrik Prölß sen. seel. 
Söhne zu Großschönau enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht 
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
	        
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