Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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& 2. In Bezug auf die Erhebung der Gewerbe- und Personalsteuer, sowie wegen der 
Gewerbesteuer der Fleischer und Branntweinbrenner, bleibt Entschließung vorbehalten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 19. December 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
I& 162. Gesetz, 
die Aufhebung der nach Vorschrift des Vereinszolltarifs zeither erhobenen Gebühren 
für Begleitscheine und Bleie betreffend; 
vom 20. December 1867. 
Wa, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit wie folgt: 
& 1. Die Gebühren, welche nach § 12 des Zollgesetzes vom 3. April 1838 (Seite 
292 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), § 57 der Zollordnung vom 
3. April 1838 (Seite 315 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) und 
Nr. III der dritten Abtheilung des durch Verordnung vom 29. April 1865 (Seite 145 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) in Kraft gesetzten Vereinszolltarifs zu 
erheben sind, wenn Waaren unter Begleitscheincontrole versandt werden oder, wenn es zu dem 
Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien bedarf, sollen vom 1. Januar 1868 nicht weiter 
erhoben werden. 
§. Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. " 
Gegeben zu Dresden, am 20. December 1867. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen.
	        
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