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Gesech-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
29. Stück vom Jahre 1867.
K 163. Verordnung,
die Ausführung der && 51 und 52 der Militär-Strafgerichtsordnung vom
4. November 1867 betreffend;
vom 24. December 1867.
Zur Ausführung der 88 51 und 52 der Militär-Strafgerichtsordnung vom 4. November
1867 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet was folgt:
& 1. Die gemeinschaftliche Untersuchungsführung, die den aus Militär= und Civil=
personen zusammengesetzten Gerichten obliegt, erstreckt sich auf diejenigen Untersuchungshand-
lungen, welche in Untersuchungen der Civilgerichte in den Fällen, in denen das Verbrechen
zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehört, bis zum Schlusse der Untersuchung Cvergl. Art. 362
Abs. 1 der Strafproceßordnung vom 11. August 1855), und falls das Verbrechen zur
Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehört, bis zum Schlusse der Voruntersuchung (vergl. Art. 135
Abs. 1 der Strafproceßordnung), in den Untersuchungen der Militärgerichte dagegen bis zu
der im § 102 der Militär-Strafgerichtsordnung vorgeschriebenen Vortragserstattung vor-
zunehmen sind.
§&2. Das gemeinschaftliche Untersuchungsgericht wird aus den Militärpersonen, die der
nach der Militär-Strafgerichtsordnung zuständige Gerichtsherr ernennt, und aus einem dem
Cirilstande angehörigen richterlichen Beamten gebildet.
63. Das gemeinschaftliche Untersuchungsgericht tritt, sofern nicht auf Grund der Be-
stimmungen im § 38 Abs. 2 und § 39 der Militär-Strafgerichtsordnung das Civilgericht
zur Führung der Untersuchung requirirt wird, in Wirksamkeit, sobald Seiten der zuständigen
Militärbehörde die Eröffnung der Untersuchung gegen die angeschuldigte Militärperson und
Seiten des zuständigen Civilrichters (vergl. 6§ 4, 5 der gegenwärtigen Verordnung) die
Eröffnung der Untersuchung gegen die angeschuldigte Civilperson beschlossen worden ist.
& 4. Der dem Civilstande angehörige richterliche Beamte ist in jedem einzelnen Falle
demjenigen ECivilgerichte zu entnehmen, bei welchem nach den Bestimmungen der Civilstraf-
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