Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesech-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
29. Stück vom Jahre 1867. 
  
  
  
  
  
K 163. Verordnung, 
die Ausführung der && 51 und 52 der Militär-Strafgerichtsordnung vom 
4. November 1867 betreffend; 
vom 24. December 1867. 
Zur Ausführung der 88 51 und 52 der Militär-Strafgerichtsordnung vom 4. November 
1867 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet was folgt: 
& 1. Die gemeinschaftliche Untersuchungsführung, die den aus Militär= und Civil= 
personen zusammengesetzten Gerichten obliegt, erstreckt sich auf diejenigen Untersuchungshand- 
lungen, welche in Untersuchungen der Civilgerichte in den Fällen, in denen das Verbrechen 
zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehört, bis zum Schlusse der Untersuchung Cvergl. Art. 362 
Abs. 1 der Strafproceßordnung vom 11. August 1855), und falls das Verbrechen zur 
Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehört, bis zum Schlusse der Voruntersuchung (vergl. Art. 135 
Abs. 1 der Strafproceßordnung), in den Untersuchungen der Militärgerichte dagegen bis zu 
der im § 102 der Militär-Strafgerichtsordnung vorgeschriebenen Vortragserstattung vor- 
zunehmen sind. 
§&2. Das gemeinschaftliche Untersuchungsgericht wird aus den Militärpersonen, die der 
nach der Militär-Strafgerichtsordnung zuständige Gerichtsherr ernennt, und aus einem dem 
Cirilstande angehörigen richterlichen Beamten gebildet. 
63. Das gemeinschaftliche Untersuchungsgericht tritt, sofern nicht auf Grund der Be- 
stimmungen im § 38 Abs. 2 und § 39 der Militär-Strafgerichtsordnung das Civilgericht 
zur Führung der Untersuchung requirirt wird, in Wirksamkeit, sobald Seiten der zuständigen 
Militärbehörde die Eröffnung der Untersuchung gegen die angeschuldigte Militärperson und 
Seiten des zuständigen Civilrichters (vergl. 6§ 4, 5 der gegenwärtigen Verordnung) die 
Eröffnung der Untersuchung gegen die angeschuldigte Civilperson beschlossen worden ist. 
& 4. Der dem Civilstande angehörige richterliche Beamte ist in jedem einzelnen Falle 
demjenigen ECivilgerichte zu entnehmen, bei welchem nach den Bestimmungen der Civilstraf- 
1867. 87
	        
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