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gemeinschaftlichen Gerichts vorhanden sind, so hat der betreffende Untersuchungs- oder Einzel—
richter die zuständige Militärbehörde, beziehendlich das betreffende Militärgericht den Staats-
anwalt beim zuständigen Bezirksgerichte oder den zuständigen Einzelrichter davon zu benach-
richtigen, und ist sodann, dafern das bis dahin unbetheiligt gewesene Gericht ebenfalls die
Einleitung der Untersuchung beschließt, die letztere gegen sämmtliche Angeschuldigte von dem
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu bildenden gemeinschaftlichen Gerichte fort-
zustellen.
9. Erstreckt sich die bei einem Militärgerichte oder bei einem Civilgerichte anhängig
gewordene Untersuchung auf mehrere selbstständige Verbrechen, von denen nur das eine oder
das andere den Eintritt eines gemeinschaftlichen Untersuchungsgerichts erheischt, so hat sich die
Wirksamkeit des Letzteren auf die Untersuchungsführung wegen dieses Verbrechens zu beschränken.
10. Das dem Militärstande angehörende untersuchungführende Mitglied des gemein-
schaftlichen Gerichts (der Militärinquirent) und der dem Civilstande angehörende Untersuch-
ungsführer (der Civilinquirent) haben sich wegen gemeinschaftlicher Beschlußfassung in Betreff
der vorzunehmenden Untersuchungshandlungen gegenseitig in Vernehmen zu setzen.
11. Die wichtigeren Untersuchungshandlungen sind, soweit es die Umstände gestatten,
in der Regel von dem Militärinquirenten und dem Civilinquirenten gemeinschaftlich vorzunehmen.
* 12. Wenn die Herbeiführung einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung wegen nöthiger
Untersuchungshandlungen oder die gemeinschaftliche Ausführung einer beschlossenen Maßregel
mit einem für den Zweck der Untersuchung oder für die Interessen der Betheiligten nach-
theiligen Aufenthalte verbunden sein würde, ist ein Jeder der Inquirenten unabhängig vom
anderen das Erforderliche zu verfügen und zu erledigen befugt; es ist jedoch solchenfalls dem
anderen Inquirenten von dem Geschehenen ohne Verzug Nachricht zu ertheilen.
*13. Ein Jeder der Inquirenten ist im Allgemeinen befugt, dem anderen Inquirenten
die selbstständige Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen zu überlassen, insofern dieß
nach Lage der Sache im Interesse einer schleunigen und zweckmäßigen Untersuchungsführung
als erforderlich erscheint.
Entsteht Meinungsverschiedenheit zwischen den Inquirenten darüber, ob eine Untersuchungs-
handlung gemeinschaftlich auszuführen, oder dem Einen oder dem Anderen von ihnen zu über-
lassen sei, so ist die Handlung gemeinschaftlich vorzunehmen.
§ 14. Die Leichenschau und die Leichenöffnung sind, insofern nicht Gefahr im Verzuge
entgegensteht, jederzeit von beiden Inquirenten gemeinschaftlich zu veranstalten.
Die Wahl der beizuziehenden ärztlichen Sachverständigen ist solchenfalls von den In-
quirenten gemeinschaftlich zu treffen.
Ob Militärärzte oder Civilärzte zu wählen seien, hängt vom Ermessen der Inguirenten
ab. Insoweit zu einer Vereinigung hierüber nicht zu gelangen ist, sind die von einem Jeden
der Inquirenten verlangten ärztlichen Sachverständigen beizuziehen.
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