Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Sind in diesem Falle zwei Gerichtsärzte betheiligt, so haben dieselben die Leichenöffnung 
gemeinschaftlich zu leiten. Entstehen hierbei zwischen ihnen Meinungsverschiedenheiten darüber, 
auf welche Körpertheile die Leichenöffnung zu erstrecken sei, so ist ein Jeder von ihnen Dasjenige, 
was ihm zur Beantwortung der für die Erstattung des Gutachtens nach seinem Ermessen 
einflußreichen Fragen als nöthig erscheint, selbstständig vorzunehmen oder vornehmen zu 
lassen befugt. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Wahl der ärztlichen Sachverständigen und über 
deshalb zwischen den Inquirenten entstehende Meinungsverschiedenheiten, sowie über Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen mehreren zugezogenen ärztlichen Sachverständigen leiden auch auf 
Fälle anderer Art, in denen vom gemeinschaftlichen Gerichte Sachverständige zuzuziehen sind, 
sowie auf den im § 7 Absatz 2 am Ende gedachten Fall Anwendung. 
15. Die Aussuchung, Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren, die Vor- 
führung, der Erlaß einer öffentlichen Vorladung oder eines Steckbriefs und die Beschlagnahme 
des Vermögens kann, sofern die Maßregel gegen eine Civilperson ergriffen werden soll, nur 
von dem Civilinquirenten oder unter dessen Zustimmung und Mitwirkung, dafern sie gegen 
eine Militärperson stattfinden soll — vorbehältlich der Bestimmung im § 77 Absatz 5 der 
Militärstrafgerichtsordnung — nur von dem Militärinquirenten oder unter dessen Zustimmung 
und Mitwirkung verfügt werden. 
# 16. Wenn die Inquirenten in Betreff der Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer 
Untersuchungshandlung verschiedener Meinung sind, so kann dieselbe, insoweit nicht die Be- 
stimmungen in §6& 15 und 22 dieser Verordnung entgegenstehen, von demjenigen der In- 
quirenten, der sie für nöthig oder für zweckmäßig hält, selbststindig vorgenommen werden, 
dafern der andere Inquirent nicht ausdrücklich Widerspruch dagegen erbebt. 
& 17. Der im 616 gedachte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht nach 
dem pflichtmäßigen Ermessen des Inquirenten, der die davon betroffene Untersuchungshandlung 
für nöthig oder zweckmäßig hält, die Verschiebung derselben mit einem auf andere Weise nicht 
zu ersetzenden Nachtheile für den Zweck der Untersuchungsführung verbunden sein würde. In 
diesem Falle ist die Maßregel des Widerspruchs ungeachtet sofort in Ausführung zu bringen. 
18. Zur Beseitigung des Widerspruchs des einen Inquirenten gegen die Vornahme 
einer Untersuchungshandlung, mit deren Aufschub eine Gefährdung des Zweckes der Unter- 
suchung nicht verbunden ist, ingleichen wegen der Verweigerung der nach § 15 nothwendigen 
Mitwirkung zu einer Untersuchungshandlung steht dem dadurch in seiner Wirksamkeit gehemmten 
Inquirenten die Beschwerde an das Generalanditoriat zu, welches in der im § 88 Abft. 2 
der Militär-Strafgerichtsordnung vorgeschriebenen Zusammensetzung, und zwar nach seinem 
Ermessen ohne Weiteres auf Grund des einseitigen Berichts des Beschwerdeführers, beziehend- 
lich der von demselben mit eingesendeten Acten, oder nach Einforderung berichtlicher Anzeige 
des anderen Inquirenten über das Rechtemittel entscheidet.
	        
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