Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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19. Die nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung dem Staatsanwalte und 
dem Privatankläger zustehende Mitwirkung zu der bei einem Civilgerichte bereits anhängig ge— 
wordenen Untersuchung findet in Ansehung der' Untersuchungsführung gegen die angeschuldigte 
Civilperson auch bei dem gemeinschaftlichen Gerichte statt. 
6 20. Das Rechtsmittel der Beschwerde kann, insoweit dasselbe nach der Strafpreceß= 
ordnung dem Angeschuldigten, dem Staatsanwalte und dem Privatankläger gegen Entschließ- 
ungen des Einzelrichters, des Untersuchungsrichters und des Bezirksgerichts zusteht, von der 
angeschuldigten Civilperson, dem Staatsanwalte und dem Privatankläger sowohl gegen die ge- 
meinschaftlichen Entschließungen des Militärinquirenten und des Civilinquirenten, als auch 
gegen die selbstständigen Entschließungen des Militärinquirenten oder des Civilinquirenten ein- 
gewendet werden, insofern diese Entschließungen die Untersuchungsführung gegen die angeschul- 
digte Civilperson betreffen. 
Ist die Beschwerde gegen eine gemeinschaftliche Entschließung beider Inquirenten oder 
gegen eine selbstständige Eutschließung des Militärinquirenten gerichtet, so hat das General- 
auditoriat in der im § 88 Abs. 2 der Militär-Strafgerichtsordnung vorgeschriebenen Zu- 
sammensetzung zu entscheiden. Wenn dagegen eine selbstständige Entschließung des Civilinqui- 
renten angefochten wird, so leiden die Bestimmungen im § 98 der Strafproceßordnung An- 
wendung. 
6 21. In Betreff der Form der Berichtserstattung an das Generalanditoriat auf Be- 
schwerden der in 6§ 18 und 20 gedachten Art ist der Vorschrift unter Nr. 1 der Verordnung, 
Vereinfachung der Geschäftsbehandlung in Strassachen betreffend, vom 13. März 1867 
(Seite 105 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) nachzugehen. 
§ 22. Die Verhängung und Wiederaufhebung der Untersuchungshaft über die ange- 
schuldigte Militärperson kann nur von dem betreffenden Militärgerichtsherrn, die Inhaftnahme 
und Wiederentlassung der angeschuldigten Civilperson nur von dem Civilinquirenten verfügt 
werden. Wenn die Inhaftnahme eines Angeschuldigten von dem zu deren Verfügung nicht 
zuständigen Inquirenten bei dem anderen Inquirenten beantragt, von diesem aber, beziehend- 
lich wegen Verweigerung der Anweisung von Seiten des Militärgerichtsherrn, abgelehnt wird, 
ingleichen, wenn der eine Inquirent gegen die von dem anderen, beziehendlich auf Anweisung 
des Militärgerichtsherrn, beschlossene Entlassung eines Angeschuldigten aus der Untersuchungs- 
haft Widerspruch erhebt, leiden, beziehendlich unbeschadet des dem betreffenden Angeschuldigten 
zustehenden Beschwerderechts, die Bestimmungen im &§ 18 dieser Verordnung Anwendung. 
§#23. In der Regel werden die in Untersuchungshaft befindlichen Militärpersonen von 
dem betreffenden Militärgerichte, die in Untersuchungshaft befangenen Civilpersonen von dem 
Civilgerichte, dem der Civilinguirent angehört, verwahrt. 
Die zeitweilige Verwahrung von Militärpersonen im Gefängnisse eines Civilgerichts kann 
im beiderseitigen Einverständnisse des Militär= und des Civilinquirenten, die Zustimmung des
	        
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