Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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öffentlichen Anschlags zu bewirkenden Bekanntmachung der Entscheidung der Commission an, 
eingewendet werden muß und binnen weiteren vierzehn Tagen näher begründet werden kann. 
Der Rechtsweg findet in Bezug auf die durch dieses Gesetz geregelten Ansprüche und die 
Höhe der zu gewährenden Entschädigungen nicht statt. 
§6 6. Die endgültig festgestellten Vergütungen werden für die Städte den Stadträthen, 
für die Landortschaften an die Gemeinderäthe ausgezahlt, welche die Vertheilung an die ein- 
zelnen empfangsberechtigten Gemeindemitglieder und Ortsbewohner zu bewirken und der Staats- 
casse gegenüber, mit der Wirkung der gänzlichen Entlastung der letzteren bezüglich aller Einzel- 
ansprüche, über den Gesammtbetrag der auf jeden Ort ausfallenden Entschädigungen zu 
quittiren haben. 
Insoweit von Besitzern exemter Grundstücke Entschädigungsansprüche besonders angemeldet 
worden sind, erfolgt auch die Auszahlung der Entschädigungsbeträge an dieselben unmittelbar. 
&ä7. Die einzelnen Gemeinden und Personen aus unmittelbarem Anlasse der Kriegs- 
ereignisse zur Aufhülfe aus der Staatscasse gewährten außerordentlichen Unterstützungen, Vor- 
schüsse und Abschlagszahlungen werden von den festgestellten Vergütungen bei der Auszahlung 
in Abzug gebracht. 
& Alle durch dieses Gesetz und die zu seiner Ausführung ergehenden Bestimmungen 
veranlaßten behördlichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei. 
§#9.Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 12. Februar 1867. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
& 18. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Vergütung der innenbenannten Kriegs-Lasten 
und Schäden betreffend; 
vom 12. Februar 1867. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Vergütung der innenbenannten Kriegs-Lasten und Schäden 
betreffend, vom 12. Februar 1867 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, wie folgt:
	        
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