600 — *
Militärgerichtsherrn vorausgesetzt, ausnahmsweise dann erfolgen, wenn es im Interesse einer
zweckmäßigen und raschen Untersuchungsführung liegt.
24. Zu den Untersuchungshandlungen, für welche die Strafproceßerdnung die Zu-
ziehung von Urkundspersonen vorschreibt, müssen:
a) wenn die Handlung vom Militäringuirenten allein vorgenommen wird, nur die zur
Untersuchung commandirten Offiziere,
5) wenn die Handlung vom Cirilinquirenten allein vorgenommen wird, nur Urkunds-
personen aus dem Cirilstande,
c) wenn der Militär= und der Cirilinquirent die Handlung gemeinschaftlich vornehmen,
sowohl die zur Untersuchung commandirten Offiziere als auch Urkundspersonen aus
dem Cirilstande,
zugezogen werden.
Dem Civilinquirenten ist unbenommen, nach seinem Ermessen auch zu anderen gemein-
schaftlich vorzunehmenden Untersuchungshandlungen Urkundspersonen aus dem Cirilstande zu-
zuziehen.
Im Falle der Verletzung der Vorschrift im Absatz 1 unter c ist bei der Beurtheilung der
Frage, ob deshalb die betreffende Untersuchungshandlung für ungültig zu achten sei, vren dem
in der Sache erkennenden Cirilgerichte nur darauf, ob den einschlagenden Vorschriften der
Strafproceßordnung, und vom erkennenden Militärgerichte nur darauf Rücksicht zu nehmen,
ob den betreffenden Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Genüge geschehen ist oder nicht.
25. Wegen des Zeitpunktes, zu welchem die im § 102 der Militär-Strafgerichts-
des' Zeitpunktes dagegen, zu welchem in Ansehung der angeschuldigten Civilpersen der Schluß
der Untersuchung oder der Schluß der Voruntersuchung stattzufinden habe, ist vom Cirilin-
qduirenten selbstständig Entschließung zu fassen.
Wenn der eine Inquirent in Folge seiner dießfallsigen Entschließung seine Betheiligung
an einer nach § 1 dieser Verordnung sachlich in den Bereich der Thätigkeit des gemeinschaft-
lichen Gerichts fallenden Untersuchungshandlung ablehnt, rücksichtlich deren seine Betheiligung
nach §§ 15, 22 erforderlich oder nach dem Ermessen des anderen Inquirenten (vergl. 9 13
Abs. 2) durch ein sonstiges proceßrechtliches Interesse bedingt ist, so leiden die Bestimmungen
im §& 18 Anwendung. «
§·26.UeberdieEinstelluiIgderllntersuchunghatinAnsehungderangeschuldigten
Civilperson das im § 4 dieser Verordnung gedachte Civilgericht (vergl. Art. 125, 230,
233 Abs. 2, Art. 235 und Art. 361 Abs. 3 der Strafproceßordnung) und in Ansehung
der angeschuldigten Militärperson der zuständige Militärgerichtsherr (rergl. 9 102 der Mi-
litär= Strafgerichtsordnung) selbstständige Entschließung zu fassen.