Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Militärgerichtsherrn vorausgesetzt, ausnahmsweise dann erfolgen, wenn es im Interesse einer 
zweckmäßigen und raschen Untersuchungsführung liegt. 
24. Zu den Untersuchungshandlungen, für welche die Strafproceßerdnung die Zu- 
ziehung von Urkundspersonen vorschreibt, müssen: 
a) wenn die Handlung vom Militäringuirenten allein vorgenommen wird, nur die zur 
Untersuchung commandirten Offiziere, 
5) wenn die Handlung vom Cirilinquirenten allein vorgenommen wird, nur Urkunds- 
personen aus dem Cirilstande, 
c) wenn der Militär= und der Cirilinquirent die Handlung gemeinschaftlich vornehmen, 
sowohl die zur Untersuchung commandirten Offiziere als auch Urkundspersonen aus 
dem Cirilstande, 
zugezogen werden. 
Dem Civilinquirenten ist unbenommen, nach seinem Ermessen auch zu anderen gemein- 
schaftlich vorzunehmenden Untersuchungshandlungen Urkundspersonen aus dem Cirilstande zu- 
zuziehen. 
Im Falle der Verletzung der Vorschrift im Absatz 1 unter c ist bei der Beurtheilung der 
Frage, ob deshalb die betreffende Untersuchungshandlung für ungültig zu achten sei, vren dem 
in der Sache erkennenden Cirilgerichte nur darauf, ob den einschlagenden Vorschriften der 
Strafproceßordnung, und vom erkennenden Militärgerichte nur darauf Rücksicht zu nehmen, 
ob den betreffenden Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Genüge geschehen ist oder nicht. 
25. Wegen des Zeitpunktes, zu welchem die im § 102 der Militär-Strafgerichts- 
des' Zeitpunktes dagegen, zu welchem in Ansehung der angeschuldigten Civilpersen der Schluß 
der Untersuchung oder der Schluß der Voruntersuchung stattzufinden habe, ist vom Cirilin- 
qduirenten selbstständig Entschließung zu fassen. 
Wenn der eine Inquirent in Folge seiner dießfallsigen Entschließung seine Betheiligung 
an einer nach § 1 dieser Verordnung sachlich in den Bereich der Thätigkeit des gemeinschaft- 
lichen Gerichts fallenden Untersuchungshandlung ablehnt, rücksichtlich deren seine Betheiligung 
nach §§ 15, 22 erforderlich oder nach dem Ermessen des anderen Inquirenten (vergl. 9 13 
Abs. 2) durch ein sonstiges proceßrechtliches Interesse bedingt ist, so leiden die Bestimmungen 
im §& 18 Anwendung. « 
§·26.UeberdieEinstelluiIgderllntersuchunghatinAnsehungderangeschuldigten 
Civilperson das im § 4 dieser Verordnung gedachte Civilgericht (vergl. Art. 125, 230, 
233 Abs. 2, Art. 235 und Art. 361 Abs. 3 der Strafproceßordnung) und in Ansehung 
der angeschuldigten Militärperson der zuständige Militärgerichtsherr (rergl. 9 102 der Mi- 
litär= Strafgerichtsordnung) selbstständige Entschließung zu fassen.
	        
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