Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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##4. Die Rendanten, beziehendlich Einnehmer der im 6 genannten Behörden haben 
die Stempel zur Stempelung der deshalb an sie gelangenden Spielkarten in sicherer Ver- 
wahrung zu halten und für ungesäumte Stempelung nach erfolgter baarer Bezahlung des 
Stempelbetrags zu sorgen. 
Dresden, am 23. December 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
166. Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Hohenstein; 
vom 14. December 1867. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 des 
Regulativs für die Sparcasse zu Hohenstein enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben, so ist in dieser Beziehung das gedachte Regulativ von dem 
Ministerium des Innern bestätigt und zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 4. December 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Hohenstein. 
20. v2. 
6 16. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in 
dem § 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die 
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
20. 20. 
  
Letzte Absendung: am 31. December 1867.
	        
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