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##4. Die Rendanten, beziehendlich Einnehmer der im 6 genannten Behörden haben
die Stempel zur Stempelung der deshalb an sie gelangenden Spielkarten in sicherer Ver-
wahrung zu halten und für ungesäumte Stempelung nach erfolgter baarer Bezahlung des
Stempelbetrags zu sorgen.
Dresden, am 23. December 1867.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
166. Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Hohenstein;
vom 14. December 1867.
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 des
Regulativs für die Sparcasse zu Hohenstein enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so ist in dieser Beziehung das gedachte Regulativ von dem
Ministerium des Innern bestätigt und zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 4. December 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Regulativ
für die Sparcasse zu Hohenstein.
20. v2.
6 16. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in
dem § 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden.
20. 20.
Letzte Absendung: am 31. December 1867.