Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Erster Abschnitt. 
Von der Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
81. 
Allgemeine Be- I. Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach Maß- 
schaffenheit der gabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet (signirt), 
Postendun- und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II. Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein halbes Pfund 
nicht übersteigen. 
82. 
Adresse. I. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an welchen die 
Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. 
II. Dieß gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen oder Waaren- 
proben mit dem Vermerk „poste restante“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine An- 
gabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet sein. 
83. 
Außenseite. I. Außer den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben 
darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mit- 
theilung gleichzuachtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter zu- 
lässigen Angaben bei Waarenproben und bei Postanweisungen siehe 6§ 15 und 17. 
II. Die Freimarken sind, so weit als thunlich, in die obere rechte Ecke der Vorderseite der 
Briefe u. s. w. zu kleben. 
84. 
Begleitbrief bei I. Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von Briefen mit decla- 
Packeten. rirtem Werthe und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleitbrief beigegeben sein. 
Derselbe kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der weder mit Geld noch 
mit sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse 
bestehen, welche jedoch mindestens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. 
II. Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht übersteigen. 
85. 
Erfordernisse I. Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, 
sies Ghleit-sine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung (Signatur) und, wenn der 
Werth declarirt wird, die Werthangabe enthalten sein.
	        
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