Verpackung.
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werden. Der declarirte Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Be-
steht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und
aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und danach den Werth
der Sendung auf der Adresse auszudrücken.
III. Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Decumenten ist der Cours-
werth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypotheka-
rischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher
zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents oder zur Beseitigung
der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraus-
sichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den vor-
stehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurück-
gegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich
zu hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Assecuranz-
gebühr nicht hergeleitet werden.
IV. In der Entnahme eines Postvorschusses auf eine Sendung ist eine Werthsdeclara=
tion des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen mit Postvorschüssen eine
Assecuranzgebühr neben der Postvorschußgebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe
des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
V. Ueber Sendungen mit declarirtem Werthe wird dem Absender ein Einlieferungsschein
ertheilt.
89.
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des Um-
fangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriftensendungen, genügt im Allge-
meinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports
verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapiere mit angemessener Ver-
schnürung.
III. Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Gegen-
stände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfor-
dert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papiere verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe,
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren rc., müssen nach
Maßgabe ihres Werthes, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachslein-
wand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten rc.
verpackt sein.