Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssig— 
keiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in starken Kisten, 
Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, 
müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein. 
VI. Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, 
namentlich in Kisten, Schachteln 2c., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit 
einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht 
auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung 
des Bestimmungsorts, das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist. 
VII. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des 
Gefäßes nichts herausdringen kann. 
VIII. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
IX. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer, zur Versendung bestimmter Gegenstände 
kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht gefunden werden. Wenn aber z. B. 
mehrere Rehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als ein Packet angesehen werden sollen, so 
müssen sie nicht bloß an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines 
starken, fest umgelegten und versiegelten Leinwandstreifens, zusammengebunden, oder überhaupt 
in Netze, Kisten und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt 
es auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände nicht auf solche 
Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammen befestigt, sondern 
müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe demgemäß als einzelne Packete bezeichnet sein; 
zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß gehören. 
X. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlicher Packete, wie z. B. mehrerer 
Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarrenkisten u. s. w., nicht als eine vorschrifts- 
mäßige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn sie als ein Packet durch 
die Post versandt werden sollen, in ein Gebind eingeschlossen sein. 
XI. Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß bei der Ver- 
sendung in einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit größeren, etwa bloß- 
gehenden Stücken nicht zusammengebunden sein. 
XII. Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt sein. 
Ebenso ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten stets dann eine Verschnürung zu 
benutzen, wenn solche zur Verstärkung der Haltbarkeit und zur leichteren Handhabung der 
Sendung nöthig erscheint. 
XIII. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten
	        
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