Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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& 1. Als Schlußtermin für noch rückständige Anmeldungen (§ 4 des Gesetzes) wird 
der 30. März 1867 
festgesetzt. 
& 2. Sämmtliche Anmeldungen sind ebensowohl aus dem Gesichtspunkte der Bestimm- 
ungen in §6 2 und 3 des Gesetzes, als auch in Hinsicht auf die geführte oder noch zu be- 
schaffende, beziehendlich zu ergänzende Bescheinigung der angemeldeten Ansprüche einer genauen 
Prüfung zu unterwerfen und auf Grund derselben festzustellen. 
83. Diese Prüfung und Feststellung erfolgt der Regel nach durch die im § 4 des 
Gesetzes bezeichneten Behörden innerhalb der ihnen ebendaselbst für das Anmeldungsgeschäft 
beigelegten Competenz. Es werden ihnen zu diesem Zwecke die an das Ministerium des Innern 
in Gemäßheit der Anordnung vom 1 8. October 1866 eingereichten Zusammenstellungen 
nebst Unterlagen zugestellt. 
Insoweit jedoch Amtshauptmannschaften bisher ohne Concurrenz der Obrigkeiten die Er- 
mittelung und Zusammenstellung der Kriegs-Lasten und Schäden selbst oder durch Delegirte 
bewirkt haben, ist von ihnen auch das Prüfungs= und Feststellungswerk unmittelbar in die 
Hand zu nehmen, resp. unter Mitwirkung ihrer früheren Delegirten zu erledigen. Es sind 
solchenfalls die bis zum 30. März dieses Jahres bei den betreffenden Obrigkeiten noch ein- 
gehenden Anmeldungen von Letzteren ungesäumt an die Bezirksamtshauptmannschaft abzugeben. 
Andererseits können überall, wo es zweckmäßig und der Sache förderlich erscheint, die zu 
revidirenden Anmeldungen und Zusammenstellungen zunächst an die Gemeinden zur eigenen 
Umarbeitung zurückgegeben werden. Dieß gilt namentlich von den Fällen, wo Stadtgemeinden 
die Anmelder sind. 
& 4. Bei Prüfung und Feststellung der Anmeldungen sind von den zuständigen Be- 
hörden, soweit nöthig, und namentlich, wo es sich um Beurtheilung von Preisen und Taxen 
handelt, sachkundige Bewohner des betreffenden Ortes oder Bezirks zu Rathe zu ziehen. 
Ueberdies hat an der Feststellung der Anmeldungen der Landgemeinden und der exemten 
Grundstücke der Bezirks-Friedensrichter Theil zu nehmen. 
8 5. In welcher Weise fehlende oder mangelhafte Nachweise über angemeldete Lasten 
und Schäden zu beschaffen oder zu vervollständigen sind, haben zunächst die zur Feststellung 
berufenen Behörden je nach der Beschaffenheit des besonderen Falles zu ermessen. Gehen 
ihnen Zweifel bei, so haben sie bei der Centralcommission (§ 8) anzufragen. 
6. Die revidirten Anmeldungen sind für jede Gemeinde sowie für jedes exemte 
Grundstück, dessen Besitzer seine Entschädigungsansprüche besonders angemeldet hat, gesondert 
in einzelnen Heften aufzustellen, welche mit der Aufschrift der Gemeinde oder des exemten 
Grundstücks zu versehen sind.
	        
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