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& 1. Als Schlußtermin für noch rückständige Anmeldungen (§ 4 des Gesetzes) wird
der 30. März 1867
festgesetzt.
& 2. Sämmtliche Anmeldungen sind ebensowohl aus dem Gesichtspunkte der Bestimm-
ungen in §6 2 und 3 des Gesetzes, als auch in Hinsicht auf die geführte oder noch zu be-
schaffende, beziehendlich zu ergänzende Bescheinigung der angemeldeten Ansprüche einer genauen
Prüfung zu unterwerfen und auf Grund derselben festzustellen.
83. Diese Prüfung und Feststellung erfolgt der Regel nach durch die im § 4 des
Gesetzes bezeichneten Behörden innerhalb der ihnen ebendaselbst für das Anmeldungsgeschäft
beigelegten Competenz. Es werden ihnen zu diesem Zwecke die an das Ministerium des Innern
in Gemäßheit der Anordnung vom 1 8. October 1866 eingereichten Zusammenstellungen
nebst Unterlagen zugestellt.
Insoweit jedoch Amtshauptmannschaften bisher ohne Concurrenz der Obrigkeiten die Er-
mittelung und Zusammenstellung der Kriegs-Lasten und Schäden selbst oder durch Delegirte
bewirkt haben, ist von ihnen auch das Prüfungs= und Feststellungswerk unmittelbar in die
Hand zu nehmen, resp. unter Mitwirkung ihrer früheren Delegirten zu erledigen. Es sind
solchenfalls die bis zum 30. März dieses Jahres bei den betreffenden Obrigkeiten noch ein-
gehenden Anmeldungen von Letzteren ungesäumt an die Bezirksamtshauptmannschaft abzugeben.
Andererseits können überall, wo es zweckmäßig und der Sache förderlich erscheint, die zu
revidirenden Anmeldungen und Zusammenstellungen zunächst an die Gemeinden zur eigenen
Umarbeitung zurückgegeben werden. Dieß gilt namentlich von den Fällen, wo Stadtgemeinden
die Anmelder sind.
& 4. Bei Prüfung und Feststellung der Anmeldungen sind von den zuständigen Be-
hörden, soweit nöthig, und namentlich, wo es sich um Beurtheilung von Preisen und Taxen
handelt, sachkundige Bewohner des betreffenden Ortes oder Bezirks zu Rathe zu ziehen.
Ueberdies hat an der Feststellung der Anmeldungen der Landgemeinden und der exemten
Grundstücke der Bezirks-Friedensrichter Theil zu nehmen.
8 5. In welcher Weise fehlende oder mangelhafte Nachweise über angemeldete Lasten
und Schäden zu beschaffen oder zu vervollständigen sind, haben zunächst die zur Feststellung
berufenen Behörden je nach der Beschaffenheit des besonderen Falles zu ermessen. Gehen
ihnen Zweifel bei, so haben sie bei der Centralcommission (§ 8) anzufragen.
6. Die revidirten Anmeldungen sind für jede Gemeinde sowie für jedes exemte
Grundstück, dessen Besitzer seine Entschädigungsansprüche besonders angemeldet hat, gesondert
in einzelnen Heften aufzustellen, welche mit der Aufschrift der Gemeinde oder des exemten
Grundstücks zu versehen sind.