Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Drucksachen. 
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vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus- 
gesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten. 
IV. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden 
zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern ver- 
ursacht wird. 
V. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und 
als solche sowohl auf der Adresse, als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Auf- 
geber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion 
entstehenden Schaden haftbar. 
VI. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im Allgemeinen 
100 Pfund nicht erheblich übersteigen. 
814. 
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle 
gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege 
hergestellte, nach ihrem Formate und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der 
Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen 
biervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif= oder 
Kreuzbande, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß 
dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung 
auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
III. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourante, 
Familienanzeigen und dergleichen enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papiere 
angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maße eines Post- 
anweisungsformulars oder eines gewöhnlichen Briefcouverts abweichen. 
IV. Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung 
selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende 
Adresse beigefügt werden. 
V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, sofern sie von 
demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte 
Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen 
Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. 
VI. Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein 
und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter 
einem Bande versendet werden. 
VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Tagxe ist un-
	        
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