Drucksachen.
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vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus-
gesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten.
IV. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden
zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern ver-
ursacht wird.
V. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und
als solche sowohl auf der Adresse, als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Auf-
geber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion
entstehenden Schaden haftbar.
VI. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im Allgemeinen
100 Pfund nicht erheblich übersteigen.
814.
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle
gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege
hergestellte, nach ihrem Formate und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der
Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen
biervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif= oder
Kreuzbande, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß
dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung
auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.
III. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourante,
Familienanzeigen und dergleichen enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papiere
angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maße eines Post-
anweisungsformulars oder eines gewöhnlichen Briefcouverts abweichen.
IV. Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung
selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende
Adresse beigefügt werden.
V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, sofern sie von
demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte
Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen
Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein.
VI. Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein
und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter
einem Bande versendet werden.
VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Tagxe ist un-