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geklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder
ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papiere oder anderem geeigneten Stoffe
von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein.
III. Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts,
den Vermerk. „Proben“ („Muster“) enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben
sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare,
die RNummern und
die Preise.
IV. Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der
Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
V. Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mit-
tbeilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten.
VI. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen,
oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich
förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von
Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem Versendungsobjecte gestattet;
die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des § 14 entsprechen.
VII. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 1 Pfund nicht
übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden.
816.
Recommandirte I. Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation abgesandt
Sendungen, werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung
(recommandirt, chargé, empfohlen)) versehen werden.
II. Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein
ertheilt.
III. Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem Adressaten
auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein
solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Rückschein“ („Retour Recepisse“.) auf der
Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich namhaft machen.
817.
Post- I. Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage
anweisungen. von fünfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschließlich im
Wege der Postanweisung zu bewirken.