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II. Die Einzahlung des Betrags erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt des
Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am Bestimmungsorte.
III. Zu den Postanweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den
Postanstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der Postanweisung nicht
vereinigt sein.
IV. Die Angabe des Geldbetrags auf der Postanweisung hat in der Regel in der Thaler-
währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer stattfinden.
Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
V. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mit-
theilungen jeder Art benutzt werden.
VI. Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch Verwendung
von Postfreimarken.
VII. Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt.
Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange, wie für Geld-
sendungen.
VIII. Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungsverkehre
keine Anwendung.
IX. Postanweisungen mit dem Vermerke: „poste restante“, sowie solche, welche durch
Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig.
X. Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt, nachdem der Adressat die auf der
Postanweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Ortes und Datums, sowie durch
Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung.
Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden.
XI. Findet die Auszahlung in einer anderen Währung statt, als derjenigen, auf welche
die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrags Seitens der Post-
anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Auszahlung Bruch-
pfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben.
XII. Die Erhebung des Geldbetrags bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß
spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den
Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber
eingeleitet oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vor-
geschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
XlII. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen-
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Be-
schaffung der Mittel erfolgt ist.
XIV. Unbestellbare Postanweisungen werden nach dem Abgangsorte zurückgesandt. Der
Betrag der Postanweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt.
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