Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. Die Einzahlung des Betrags erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt des 
Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am Bestimmungsorte. 
III. Zu den Postanweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den 
Postanstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der Postanweisung nicht 
vereinigt sein. 
IV. Die Angabe des Geldbetrags auf der Postanweisung hat in der Regel in der Thaler- 
währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer stattfinden. 
Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mit- 
theilungen jeder Art benutzt werden. 
VI. Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch Verwendung 
von Postfreimarken. 
VII. Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange, wie für Geld- 
sendungen. 
VIII. Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungsverkehre 
keine Anwendung. 
IX. Postanweisungen mit dem Vermerke: „poste restante“, sowie solche, welche durch 
Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig. 
X. Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt, nachdem der Adressat die auf der 
Postanweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Ortes und Datums, sowie durch 
Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. 
Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden. 
XI. Findet die Auszahlung in einer anderen Währung statt, als derjenigen, auf welche 
die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrags Seitens der Post- 
anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Auszahlung Bruch- 
pfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XII. Die Erhebung des Geldbetrags bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß 
spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den 
Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber 
eingeleitet oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vor- 
geschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
XlII. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Be- 
schaffung der Mittel erfolgt ist. 
XIV. Unbestellbare Postanweisungen werden nach dem Abgangsorte zurückgesandt. Der 
Betrag der Postanweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. 
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