Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Depeschen- 
anweisungen. 
Postvorschuß- 
sendungen. 
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XV. In Städten, wo eine besondere Stadtposteinrichtung besteht, werden Postanweisungen 
für Adressaten im Ortsbestellbezirke ebenfalls unter den vorbezeichneten Bedingungen angenommen. 
Postanweisungen aus einem Postorte nach dem zugehörigen umliegenden Landbestellbezirke sind 
im Allgemeinen nicht zulässig; insofern bei einzelnen Postanstalten die Annahme bisher 
gestattet war, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
XVI. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe 
der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
Von der Ankunftspostanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als 
verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des 
Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabepostanstalt die Uebersendung 
eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Postanweisung behufs Er- 
hebung des eingezahlten Betrags zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muß der 
bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von 
dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats vom Aufgabe= nach dem 
Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
18. 
1. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch 
die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungs- 
orte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch am Bestimm- 
ungsorte eine dem öffentlichen Verkehre dienende Telegraphenstation sich befindet. 
II. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Tele- 
gramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. 
Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld 
bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich 
übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
III. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs- 
depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des 
angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe der mit der Quittung des Empfängers ver- 
sehenen Ueberweisungsdepesche. 
IV. Die Telegraphenstationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalten 
Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von 
den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
19. 
I. Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von fünfzig Thalern oder 
sieben und achtzig und einem halben Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Ab- 
sender auszuzahlen. (Vorschußsendungen. Nachnahmesendungen. Postvorschüsse.)
	        
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