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In der Zusammenstellung selbst ist unter Festhaltung der im § 2 des Gesetzes aufgestellten
7 Classen von Leistungen und resp. Schäden und unter geeigneter Auswerfung der bei ein-
zelnen dieser Classen je nach den vorliegenden Verhältnissen sich ergebenden Unterabtheilungen
auf thunlichste Uebersichtlichkeit und Durchsichtigkeit Bedacht zu nehmen. Im Uebrigen ist bei
jeder Position der Modus der beigebrachten Bescheinigung unter Angabe der Nummer des
Belegs oder der betreffenden Actenstelle kurz zu bemerken.
Am Schlusse der Zusammenstellung sind die auf die Prüfung und Feststellung bezüglichen
Bemerkungen anzuschließen und von der zuständigen Behörde, sowie beziehendlich von dem
Bezirks-Friedensrichter amtlich zu vollziehen.
& 7. Das Prüfungs= und Feststellungswerk ist von den betheiligten Behörden und
Organen auf alle mögliche Weise zu beschleunigen. Sofort nach seinem Abschlusse haben die
Obrigkeiten die von ihnen festgestellten Anmeldungen — und zwar für ihren ganzen Ver-
waltungsbezirk gleichzeitig, insoweit nicht etwa rücksichtlich einzelner Gemeinden besondere,
solchenfalls anzuzeigende Anstandsursachen obwalten — nebst sämmtlichen Belegen, Acten
und sonstigen Unterlagen der Bezirksamtshauptmannschaft zu überreichen, welche dieselben nach
nochmaliger Prüfung unter Beifügung ihrer etwaigen Ausstellungen und Bemerkungen ebenso
wie die von ihr unmittelbar festgestellten Anmeldungen und deren Unterlagen an die Central-
commission (§ 8) einsendet. Das Gleiche geschieht rücksichtlich der Städte Dresden und
Leipzig Seiten der dasigen Kreisdirectionen.
Für diejenigen Gemeinden, Rittergüter und sonstigen exemten Grundstücke, welche keine
Anmeldungen bewirkt haben, sind Vacatscheine einzusenden.
# #Die mit der endgültigen Feststellung der zu gewährenden Vergütungen beauftragte
Behörde (§ 5 des Gesetzes) führt die Bezeichnung:
„Königliche Centralcommission für Kriegsschädenvergütungen“
und hat ihren Sitz in Dresden.
Ueber ihren Zusammentritt, ihr Geschäftslocal 2c. erfolgt besondere Bekanntmachung.
§#9.Allen Weisungen und Anordnungen der Centralcommission in Bezug auf die Aus-
führung des Prüfungs= und Feststellungsgeschäfts haben die betheiligten Behörden pünktlich
nachzugehen.
10. Die Entschließungen der Centralcommission über die ihrerseits erfolgte Feststellung
der Anmeldungen sind von den § 3, Abs. 1 gedachten Behörden den betreffenden Gemeinden
und Besitzern exemter Güter unverzüglich bekannt zu machen.
Außerdem hat jede Gemeindeobrigkeit denjenigen Gemeindemitgliedern und Ortsbewohnern,
welche einzelne Vergütungsansprüche angemeldet haben, den darauf bezüglichen Theil der Ent-
schließung noch besonders bekannt zu machen.