Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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XII. Die an den Dienstlocalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen bei 
Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden ab- 
gehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in 
Briefkasten fern vom Postdienstlecale gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst 
abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewehnlichen Zeit der 
Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Postdienstlecale gelangen. Zu 
welchen Zeiten die Briefkasten regelmäßig geleert werden, ist zur Kenntuiß des Publikums zu 
bringen. 
824. 
Frankirungs- I. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franko, fr. 2c.) durch- 
vermerk. Acht strichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig 
nügend dern beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch 
Marken fran= Freimarken oder Frankocouverts nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, 
atereriefenach so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich attestirt, und die Briefe werden als 
Frankirungs= unfrankirt behandelt. 
zwang besteht. II. Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese 
Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Ab— 
sender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
8 25. 
Einlieferungs- I. In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestimmungen die 
schein. geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einlieferungsschein zu 
bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein in Empfang 
genommen zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene Einlieferung nicht aus den 
Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. 
826. 
Speditionsweg I. Wie die Postsendungen zu spediren sind, und durch welche Postanstalt die Ablieferung 
zs le derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der Postbehörde bestimmt. 
anstalt. 
827. 
Zurückforder- I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustellung 
ruen ks- an den Adressaten zurückgenommen werden. 
durch den Ab- II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, aus- 
sender, nahmsweise auch, insefern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes berbeigeführt wird, 
an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.
	        
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