Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt (8 33), 
an Denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt das über die Sendung sprechende unter- 
siegelte und mit dem Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsscheine, 
beziehungsweise die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2c., sowie eine weitere Prüfung der Legitimation Des- 
jenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, liegt der Postanstalt, nach § 56 
des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867, nicht 
ob. Es ist vielmehr eines Jeven Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten 
Formulare zu den Ablieferungsscheinen 2c. und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Ab- 
holung der Sendungen gemißbraucht werden können. 
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthsdeclaration und 
von Sendungen mit declarirtem Werthe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der Packete ohne Werths- 
declaration nach Maßgabe der Vorschriften im § 32 Aksatz [IV, wogegen die Bestellung der 
Sendungen mit declarirtem Werthe an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Be- 
vollmächtigten und, soweit Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen Quittung Desselben 
stattfindet. 
835. 
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufent- 
halts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waaren- 
proben, ferner recommandirte Sendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht 
eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
II. Bei Packeten mit oder ohne Werthsdeclaration, bei Briefen mit declarirtem Werthe, 
sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Ver- 
langen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des 
Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und 
portofrei in Kenntniß zu setzen. 
836. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nachsendung nach 
vorstehendem § 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerke: „poste restante“ versehen ist, und nicht binnen 
3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit: „poste 
1867. 92 
Nachsendung 
der Postsend- 
ungen. 
Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Bestimm- 
ungsorte.
	        
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