Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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2. die Zeit des Abgangs der Post bestimmt, und 
3. der Platz, welchen der Reisende im Wagen einzunehmen hat, durch eine Nummerbezeichnetist. 
II. Es ist Sache des Reisenden, gleich bei Lösung des Passagierbillets zu prüfen, ob dasselbe 
den Tag und Bestimmungsort der Reise richtig bezeichnet. Nach der ohne Erinnerung erfolgten 
Annahme des Passagierbillets kann der Einwand, daß der Tag oder der Bestimmungsort der 
Reise in demselben unrichtig angegeben sei, nicht mehr zugelassen werden. 
III. Die Zeit des Abgangs der Post kann bei Posten, deren Abgang von dem Eintreffen 
anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur dahin bestimmt werden: 
die Post geht ab Stunden Minuten nach Ankunft des 1sten, 2ten 2c. Eisen- 
bahnzugs (der Post) aus 
und es liegt in dergleichen Fällen dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richt- 
schnur zu nehmen. 
IV. Die Nummer des Passagierbillets richtet sich nach der Reihefolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den 
im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
V. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, 
können ein Passagierbillet erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und haben bei 
dieser oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur oder Postillon das Personengeld 
zu entrichten. 
45. 
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder Grundsätze der 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Meilenzahl, unter Anwendung Personengeld- 
des für den Cours pro Meile angeordneten Satzes, oder erhebung. 
b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Localsatze. 
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhebung, 
sofern dieser auf dem Course liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
III. Will der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem Seitencourse 
fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangs- 
punkte des Courses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten das 
Passagierbillet erhalten und muß sich vort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden 
und einen Platz lösen, sofern nicht wegen Durcherhebung des Personengeldes Einrichtungen 
getroffen worden sind. 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 2) Bei Reisen 
Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleich= nach Zwischen- 
viel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht, das Personenzeld 
nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, als Minimum jedoch der Betrag für eine halbe 
Meile, zur Erhebung. 
93°
	        
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