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Diese Bauschquanta sollen betragen:
1) in denjenigen Fällen, in welchen die Unterbehörden selbst auf das fragliche Gesuch
Entschließung fassen können,
— 5 Ngr. —= bis —= 10 Ngr. —:;
2) in denjenigen Fällen aber, in welchen an die Oberbehörde Bericht zu erstatten ist,
a) —= 10 Ngr. —-- bis —= 20 Ngr. —-, wenn es sich um Geldstrafen
bis zu 25 Thlr. oder um Gefängnißstrafen bis zu drei Wochen
handelt,
b) —. 20 Ngr. — bis 3 Thlr. —. — -, wenn Geldstrafen über 25 Thlr.
— — 5] oder Gefängnißstrafen über drei Wochen in Frage sind.
Diese Bauschquanta sind von den Unterbehörden ihrer Höhe nach innerhalb der voran-
gegebenen Grenzen nach den Verhältnissen der Gesuchsteller und den bezüglichen Mühwaltungen
der Behörde zu bemessen.
Werden von der Oberbehörde in Verfolg von Gesuchen der gedachten Art nachträgliche
Expedienda angeordnet, so darf für die letzteren, abgesehen von den baaren Verlägen, an Ge-
bühren nur so viel liquidirt werden, als nach Abzug des vor dem Berichtsabgange bereits
liquidirten Bauschguantums an den Maximalbeträgen der Sätze unter Nr. 2, à und b
noch fehlt.
Werden Gesuche der obgedachten Art eventuell mit Recursen verbunden, so ist für die
weitere Behandlung der Ersteren neben den Recursen Etwas überhaupt nicht zu liquidiren.
Dresden, am 11. Februar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
-
Weiß.
Letzte Absendung: am 23. Februar 1867.