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d) Bei Reisen V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen
vonHaltestellen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld
aus. .. . - .. . ...
nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station oder, wenn die Reisenden,
schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt
jedoch als Minimum der Betrag für eine halbe Meile zur Erhebung.
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen.
Tc) Für Kinder. VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein Betrag nicht erhoben.
Dasselbe darf jedoch keinen besonderen Platz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer
erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden.
VIII. Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle Personengeld zu
erheben, und demgemäß auch ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien
einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind
bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für
nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf
die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Haupt-
wagen unbedingt, für Beichaisen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung
der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
846.
Erstattung von I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den folgenden Fällen statt:
Personengeld. 1. wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlich-
keit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, in welchen
wegen des Ausbleibens von weiterher zu erwartender Posten, wegen Unterbrechung
der Verbindung in Folge von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die
bestimmte Zeit nicht abgefertigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung
der Reisenden mit der Post unthunlich geworden ist;
2. wenn bei Postanstalten ohne Station die dort angenommenen Reisenden in Erman-
gelung unbesetzter Plätze in dem Hauptwagen oder in den etwaigen Beichaisen zurück-
bleiben müssen.
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagierbillets und gegen Quittung, mit
demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch
nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.
847.
Verbindlichkeit I. Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen
derrrisede den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagierbillet bezeichneten Abgangszeit
Abreise. sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagierbillet sowohl beim Besteigen des Wagens