Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 640 — 
d) Bei Reisen V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen 
vonHaltestellen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld 
aus. .. . - .. . ... 
nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station oder, wenn die Reisenden, 
schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt 
jedoch als Minimum der Betrag für eine halbe Meile zur Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
Tc) Für Kinder. VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein Betrag nicht erhoben. 
Dasselbe darf jedoch keinen besonderen Platz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer 
erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle Personengeld zu 
erheben, und demgemäß auch ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien 
einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind 
bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für 
nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf 
die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Haupt- 
wagen unbedingt, für Beichaisen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung 
der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
846. 
Erstattung von I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den folgenden Fällen statt: 
Personengeld. 1. wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlich- 
keit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, in welchen 
wegen des Ausbleibens von weiterher zu erwartender Posten, wegen Unterbrechung 
der Verbindung in Folge von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die 
bestimmte Zeit nicht abgefertigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung 
der Reisenden mit der Post unthunlich geworden ist; 
2. wenn bei Postanstalten ohne Station die dort angenommenen Reisenden in Erman- 
gelung unbesetzter Plätze in dem Hauptwagen oder in den etwaigen Beichaisen zurück- 
bleiben müssen. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagierbillets und gegen Quittung, mit 
demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch 
nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
847. 
Verbindlichkeit I. Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen 
derrrisede den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagierbillet bezeichneten Abgangszeit 
Abreise. sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagierbillet sowohl beim Besteigen des Wagens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.