Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 641 — 
als während der ganzen Dauer der Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls 
sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon 
gegebene Signal zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legiti— 
miren können, ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten 
Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird 
solches bis zu der Postanstalt, auf welche das Passagierbillet lautet, befördert, und bis zum 
Eingange der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
48. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Plätze der Rei- 
Sitzplätzen. senden. 
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst die 
sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Cabriolets, dann in derselben 
Reihefolge die Mittelplätze kommen. 
III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen sämmt- 
lich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet ein Reisender 
bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den 
bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm 
dieß, sobald er seinen ursprünglichen. Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch 
der Platz in einer Beichaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammt- 
zahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann 
auf den in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei 
weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig 
bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann 
bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz 
eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig 
beibehaltenen Nummer vorrücken. 
IV. Die bei einer unterwegs belegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den a) Beidem Zu- 
vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihefolge der Plätze garau,eine 
nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschrei= legenen Post- 
ben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den anstalt. 
dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
V. Die Reisenden, welche von einem Course auf einen anderen übergehen, stehen den b) Bei dem 
für den letzteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Et- lebergangeauf 
waige Abweichungen hiervon bei Coursen zwischen Norddeutschen und fremden Postanstalten, Cours. 
sowie bei solchen Coursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich 
nach den für solche Course gegebenen speciellen Bestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.