Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Passagier- 
stuben. 
Beschwerde- 
buch. 
Verhalten der 
Reisenden auf 
den Posten. 
Nebenkosten. 
— 644 — 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie nicht mehr leistet. 
8 52. 
I. Zur Begquemlichkeit der Postreisenden werden bei den Postanstalten Passagierstuben 
unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Reisenden gestattct: 
1. am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangsszeit, 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II. Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der 
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierstuben nur ausnahmsweise und in 
geringer Zahl gestattet werden. 
III. In jeder Passagierstube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreibmaterial ausliegen, in 
welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht unmittelbar bei einer Postbehörde an- 
bringen will, eintragen kann. Findet sich ein Beschwerdebuch in der Passagierstube nicht vor, 
so kann der Reisende dessen sofortige Vorlegung verlangen. 
853. 
I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung 
des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben 
getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III. Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn 
sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, die anderen Mit- 
reisenden aber ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV. Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen verletzen, 
können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Conducteur, von der Mit= oder 
Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung 
unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. 
Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des Ueberfrachtportos verlustig und haben außer- 
dem die gesetzliche Strafe verwirkt. 
854. 
I. Außer dem tarifmäßigen Personengelde, dem Ueberfrachtporto und der etwaigen Asse- 
curanzgebühr für das Gepäck haben die Reisenden für die Fahrt weder an den Conducteur 
noch an den Postillon irgend eine Gebühr, Trinkgeld rc. zu entrichten. 
 
	        
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