Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 646 — 
dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen 
Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu be— 
wirken. 
Tc) Wagen- VI. Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder 
meistergebühr. Courierwagen auf jeder Station 24 Sgr. 
VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Er- 
hebung der Wagenmeistergebühr nicht statt. 
d) Schmier- VIII. An Schmiergeld ist zu zahlen 24 Sgr. für jeden Wagen, und zwar auch dann, 
geld. wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. 
IX. Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen nicht 
von der Post gestellt ist. - 
e) Erleucht- X. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. 
ungskosten. XI. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der reglements- 
mäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde 
gerechnet. 
XlI. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, 
von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berichtigt werden. 
") Chaussee- XIII. Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communicationsabgaben werden 
geld und nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
sonstige Com- · 
munications- 
abgaben. 
Pestillons- XIV. Das Postillonstrinkgeld beträgt bei einer Bespannung 
trinkgeld. mit zwei Pferden auf die Meillell 5 Sgr., 
mit drei oder vier Pferden auf die Mellel ... 71 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile. 71 
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee- 
geldes und Postillonstrinkgeldes nicht in Betracht. 
h) Rückbenutz- XVI. Ertrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stun- 
Erkreposl den aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden, beziehungsweise 
Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor der 
Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c 
und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsorts 
11 Meilen und darüber beträgt. 
XVII. Bei Entfernungen unter 11 Meilen werden für die Tour- und Retourfabrt zu- 
sammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben. 
XVIII. Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stationsorten oder zwischen einem 
Stationsorte und einem Eisenbahnbaltepunkte werden die Gebühren:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.