Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 648 — 
Bei verspäteter XXVIII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
Abfahrt. gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein Wartegeld 
von 21 Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
XXIX. Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd auf einen Tag 
oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen. 
1I) Abbestellung XXX. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost= 2c. Pferde 
von Extra= gar nicht, so hat Derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent- 
posten v schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, 
den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost-- 2c., Wagen= und Trinkgeldes für eine Meile, 
sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
m) Entgegen- XXXI. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen 
uren un Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und 
Pireren und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt 
Wagen. werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu 
entrichten. 
XXXII. Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und Wagen 
auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten 
Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XXXIII. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1. das reglementsmäßige Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als 2 Meilen 
beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b)) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen, 
2. die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stationsabgangsorte 
der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1. wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehoren, 
zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. 
Geht aber 
2. die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel ob auf einer Postroute oder außer- 
halb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.