Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

q) Ausnahms- 
weise Anwend- 
ung anderer als 
der oben ange- 
gebenen Tarif- 
sätze. 
tr) Extrapost- 
tarif. 
Zahlung und 
Quittung. 
— 650 — 
XXXIX. Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund seines 
Postfuhrcontracts für die Beförderung von Extraposten und Courieren 
höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze beanspruchen kann, sind 
bis zum Ablaufe des Contracts die in demselben stipulirten Vergütungssätze 
bei der Berechnung und Erhebung des Extrapost= 2c. Geldes zur Anwendung 
zu bringen. 
XI. In dem Postbüreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courierpferden 
bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen, 
und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller 
Nebenkosten genau ersehen kann. 
57. 
I. Die Gebühren für die Extrapost= und Courierreisen müssen, mit Ausschluß des Trink- 
geldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der 
Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II1 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten un- 
aufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die 
geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung 
legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Punkte 
bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich 
der Gefahr aus, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die 
Höhe des eingezahlten Betrags unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
III. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route 
auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Coursen statthaft, auf welchen 
wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat Derselbe für 
die Besorgung der Cassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar für jeden Transport, 
welcher die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem 
Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten und 
Conriere: 
bis inct. 20 Meilen 10 Sgr., 
über 20 15 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmtliche 
Nebenkosten, als: Wagengeld, Wagenmeistergebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fähr- 
geld, von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches 
wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung 
von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da
	        
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