b)Beinicht vor-
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IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn
ausbestellten der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde und, wenn ein Stations-
Extraposten
und Courieren.
o) Reihefolge.
Beförderungs-
zeit.
a) Beförder-
ungszeit bei
nicht normal-
mäßiger Be-
spannung.
b) Anhalten
unterwegs.
Postillone.
a) Montur.
wagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Courierreisende dagegen, welche
einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten und, wenn ein Stationswagen gestellt
wird, innerhalb 20 Minunten weiterbefördert werden.
V. Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten und
Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten
werden konnen, müssen die Reisenden sich einen Aufenthalt bis zu einer Stunde gefallen lassen,
wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind.
VI. Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in welcher die Pferde
bestellt worden sind.
VII. Couriere gehen binsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
60.
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde für
die Beforderung der Extraposten und Couriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen.
II. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau einer
jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courierpferden bestimmten Station befinden und dem
Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
III. Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch Ver-
mittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch eine
geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie nach
der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann Derselbe auf
das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über drei Meilen, so darf der Postillon ohne
ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung
ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dieß nicht über
eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist
gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungs-
zeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne
Aufsicht lassen.
861.
J. Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit dem Posthorne
versehen sein.
II. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweise ein von der obersten Postbehörde fest-
gesetztes Abzeichen zu tragen.