Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben 
sollte. 
862. 
Beschwerden. I. Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl 
zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs (8 52) zu 
bedienen. 
863. 
Anfangs- I. Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. 
termin. 
ermin Berlin, den 11. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen. 
  
Anlage 
des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes 
vom 2. November 1867. 
— „ 
Reglementarische Tarifbestimmungen, 
welche in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig 
Anwendung finden. 
SI. 
Drucksachen: Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzbandsendungen), sowie für 
2 c 4. Band Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt ohne Unterschied der Ent— 
fernung für je 21 Loth oder einen Bruchtheil davon: 1 Sgr., beziehungsweise 1 Kr. In 
Betreff der Versendung mit Waarenproben siehe § II. 
Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des Reglements nicht 
entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung 
der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls das volle 
tarismäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in 
Ansatz gebracht.
	        
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