Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 655 — 
Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, b) offene Kar- 
beträgt das Porto pro Stück: 1 Sgr., beziehungsweise 1 Kr. ten. 
SII. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit gedruckten Waarenproben 
Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 21 Loth (en- 
oder einen Bruchtheil davon: 1 Sgr., beziehungsweise 1 Kr. « 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht 
entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung 
der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle tarif— 
mäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansatz 
gebracht. 
SIII. 
Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Recomman- Recomman— 
dationsgebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., chne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, dirte Sendun- 
erhoben. 6 
Für die Beschaffung des Rückscheins (Retour-Recepisse) ist eine weitere Gebühr von 
2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
SIV. 
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung beträgt: Postanwetsun- 
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (433 Fl.) einschließlich: 2 Sgr. gen. 
oder 7 Kr., 
bei einer Zahlung über 25 Thlr. (433 Fl.) bis zu 50 Thlr. (87 Fl.) ein— 
schließlich: 4 Sgr. oder 1 4 Kr., 
ohne Unterschied der Entfernung. 
Im Stadtpostverkehre wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags, der Satz von 
2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben. 
V. 
Der Aufgeber hat zu entrichten: Depeschen- 
a) die Postanweisungsgebühr, anweisungen. 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
C) das Expreßbotenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom Postbüreau bis 
zur Telegraphenstation, wenn die Telegraphenstation sich nicht im Postgebäude mit 
befindet; 
957
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.