Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, 
d) das Expreßbetenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung, diese Ge- 
bühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden (siehe 9# 1 8 
und 20 des Reglements). 
& VI. 
Postvorschüfse. Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto, beziehungsweise 
der betreffenden tarifmäßigen Assecuranzgebühr, eine Postvorschußgebühr zu entrichten, welche 
beträgt: 
— 
für jeden Thaler eder Theil eines Thalers: 1 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.; 
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens: 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr. 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Gewichts: 
bis 5 Meilllen 11 Sgr., 
über 5 bis 15 Meilen 2 OD 
. 15.25 -......... 3 
-25-50-........... 4 — 
50 Meien 5 - 
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für den 
Begleitbrief bereits einbegriffen ist. 
& VII. 
Expreß- Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
bestellgel. I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, sowie bei Vorschuß- 
briefen: 
a) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung 22 Sgr., beziehungsweise 9 Kr., 
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Send- 
ung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 3 Sgr., bezieh- 
ungsweise 11 Kr., und für jede Viertelmeile 14 Sgr., beziehungsweise 6 Kr., 
im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr., beziehungsweise 11 Kr., für jede Be- 
stellung. 
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post- 
anweisungen: 
Die Expreßgebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst 
durch Exxressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I a, 
beziehungsweise 1 b bezeichneten Sätze erboben. Dasselbe findet statt, wenn 
die Geldbeträge der Postanweisungen zugleich mit überbracht werden. In
	        
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