Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine, beziehungsweise die 
Begleitbriefe oder die Postanweisungen, ohne die Geldbeträge zur expressen Be— 
stellung gelangen, kommt der einfache Betrag der unter la, beziehungsweise 
10 bezeichneten Expreßgebühr zur Anwendung. 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten durch 
Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Verschiedenartigkeit 
der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt; ist das Botenlohn vor- 
ausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
SVIII. 
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Behändig- Insinuations— 
ungsscheinen (Insinuationsdocumenten) wird für jede einzelne Zustellung, außer dem etwaigen gebühr. 
Bestellgelde, eine Insinuationsgebühr von 3 Sgr., beziehungsweise 11 Kr., erhoben. 
SIX. 
Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werthsdeclaration, für nachzusendende Briefe Nachsendung. 
mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und 
beziehungsweise auch die Assecuranzgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zuge- 
schlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandationsgebühr (§ III), Gebühr für Postanweisungen (SI IV) und Postvor- 
schußgebühr (I& VI) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
SX. 
Für zurückzusendende Packete mit oder ohne Werthsdeclaration, für zurückzusendende Rücksendung. 
Briefe mit declarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto, 
beziehungsweise auch die Assecuranzgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten. 
Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandationsgebühr (§ III), Gebühr für Postanweisungen (§ IV) und Postvor- 
schußgebühr ( VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
SXI. 
In Fällen, in welchen das Porto creditirt wird, ist dafür eine Contogebühr zu erheben. Portoconto— 
Dieselbe beträgt: gebühr. 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn. einschließlich: 
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber monatlich 
5 Sgr.;
	        
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