Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Privilegien 
des Vereins. 
& 21. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des landwirthschaftlichen Spar= und Vorschuß- 
vereins für Mittelsaida und Umgegend: 
vom 2. Februar 1867. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 7, 
Absatz 2 und 3, und im §& 26 der Statuten des landwirthschaftlichen Spar= und Vorschuß- 
vereins für Mittelsaida und Umgegend enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Aller- 
gnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung 
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2. Februar 1867. 
Ministerium des Innern. 
#. v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins für Mittelsaida und Umgegend. 
20. 2. 
& 7. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder 
andere Werthpapiere, oder sonstige Gegenstände als Pfand hinterlegt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Verwaltungsrath 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist, best- 
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu verwerthen und nur den lleberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hülfsvollstreckungen in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c.
	        
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