Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 31 — 
8 26. Die Namen der Verwaltungsrathsmitglieder, mit besonderer Bezeichnung des Veröffentlich— 
Vorsitzenden, Cassirers, Schriftführers und deren Stellvertreter sind alsbald nach ihrer Er— ung der Namen 
wählung in dem § 6 bezeichneten Blatte öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ungsrathsmit- 
genügt zur vollständigen Legitimation der Gewählten. glieder. 
2. 2C. 
22. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Hohenstein; 
vom 5. Februar 1867. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 11, 
Absatz 3 und § 27 unter 2, Absatz 1 der Statuten des Creditvereins zu Hohenstein enthal- 
tenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 5. Februar 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Creditvereins zu Hohenstein. 
2c. 2c. 
§11. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, der Ausschußmit= Vorstand 
glieder und deren Stellvertreter, sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel sind durch des Vereins. 
das Directorium öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle 
der Legitimation. « · 
ec. 2c. 
Z27.SindvoneinemMitgliedezurSicherungdeserhaltenenVorschussesStaats- Vorkeskztexxd 
oder andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, rineien 
daß das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium cc. ꝛc. 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden Frist bestmöglich zu 2. Verkauf der 
deponirten 
verkaufen und die Forderung mit dem Erlöse zu decken. Fällt der Verpfänder in Concurs, Pfänder. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.