Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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3. An einem der nächsten Tage nach der Einreichung des Erkenntnisses über einen Straf— 
prozeß (Nr. 2) ist von dem Candidaten ein schriftlicher Aufsatz über ein von der Prüfungs- 
commission aufzustellendes Thema, welches die Auslegung einer Gesetzesstelle, oder das Gut- 
achten über einen Rechtsfall, oder die Anfertigung einer Klagschrift, oder eine ähnliche Aufgabe 
zum Gegenstande haben wird, zu fertigen und bei der Prüfungscommission einzureichen. 
Unter diese schriftlichen Arbeiten, von denen die unter Nr. 2 und 3 aufgeführten bis 
Abends 7 Uhr des zweiten (Nr. 2), beziehendlich des einzigen (Nr. 3) zu ihrer Anfertigung 
bestimmten Tages bei dem Justizministerium einzureichen sind, hat der Candidat die eigen- 
händig zu unterschreibende Versicherung zu bringen, daß er dieselben selbst und ohne fremde 
Beihülfe gefertigt habe. 
4. Dafern die unter 1, 2 und 3 aufgeführten schriftlichen Arbeiten nicht ganz ungenü- 
gend ausgefallen sind, findet am Tage nach der Einreichung des unter Nr. 3 erwähnten Auf- 
satzes oder nach Befinden an einem der nächsten Tage die mündliche Prüfung statt. Bei dieser 
hat der Candidat zuvörderst vor der Prüfungscommission aus den ihm vorgelegten Civil= und 
Strafprozeßacten (Nr. 1 und 2) Vortrag zu erstatten und werden dann an denselben Fragen 
aus dem Ciovilrechte mit Einschluß des Handels= und Wechpselrechts, 
aus dem bürgerlichen Prezesse, 
aus dem Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen, 
aus dem Concursrechte und dem Concursprozesse, 
aus dem Strafrechte und dem Strafprozesse 
und « 
aus der Verwaltungsgesetzgebung 
gerichtet werden. 
8 7. Gesuche um Verlängerung der im § 6 angegebenen Fristen, oder um Aussetzung 
eines Theiles der Prüfung unterliegen der Entschließung des Justizministeriums. 
& . Die mündliche Prüfung, welcher in der Regel zwei Candidaten gleichzeitig zu 
unterziehen sind, soll öffentlich abgehalten werden und einschließlich der Vorträge aus den 
Civil= und Criminalacten nicht unter zwei und nicht über drei Stunden dauern. 
§9. Hat der Candidat die schriftliche und die mündliche Prüfung so bestanden, daß 
ihm eine der nachstehend bezeichneten Censuren ertheilt werden kann, so ist von ihm zunächst 
die unter seine schriftlichen Arbeiten gebrachte Versicherung (S 6) mittelst Handschlags zu 
bekräftigen. Hierauf wird ihm über das Bestehen der Prüfung je nach deren Ergebniß die 
Censur: " 
vorzüglich gut, oder 
gut, oder 
Hinlänglich 
ertheilt, auch ein Zeugniß mit Angabe der Censur ausgestellt.
	        
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