Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 36 — 
# 10. Ist das Ergebniß der Prüfung ein so ungünstiges, daß dem Candidaten nicht 
einmal die Censur „hinlänglich“ ertheilt werden kann, so ist ein Gesuch um seine Zulassung 
zu einer zweiten Prüfung nicht vor Ablauf Eines Jahres, von dem Tage der ersten mündlichen 
Prüfung an gerechnet, und nur unter der Voraussetzung statthaft, daß der Ansuchende Zeugnisse 
über seine praktische Fortbildung und sittliche Haltung in der Zeit zwischen der ersten Staats- 
prüfung und der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur zweiten Prüfung beibringt. 
Diese Zeugnisse sind so, wie die im § 3 unter Nr. 3 angegebenen, einzurichten. 
Gesuche der vorbemerkten Art, welche erst nach Ablauf eines vierjährigen Zeitraums, von 
dem Tage der ungenügend bestandenen ersten mündlichen Prüfung an gerechnet, angebracht 
werden, sind in der Regel unberücksichtigt zu lassen. 
11. Hat dem Candidaten auch nach der zweiten Prüfung eine Censur nicht ertheilt 
werden können, so findet seine Zulassung zur Prüfung nicht wieder statt. 
& 12. Alle, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung nur 
die in der Verordnung vom 16. November 1859, §§ 3 — 12, oder die in der Verordnung 
vom 9. Juni 1836, §& 1 — 4 (Seite 175 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1836) näher bezeichnete Prüfung für die juristische Praxis mit Erfolg bestanden haben, 
müssen, um sich um ein selbstständiges Richteramt, oder das Amt eines Staatsanwalts bewerben 
zu können, noch einer zweiten Staatsprüfung sich unterziehen und zwar entweder der durch 
die gegenwärtige Verordnung eingeführten, oder der durch die Verordnung vom 16. November 
1859, 8# 13 fg. festgesetzten. Die letztere soll jedoch zu diesem Zwecke in der Weise ver- 
einfacht werden, daß die im § 1 3 der Verordnung vom 16. November 1859 erwähnte 
praktische Arbeit aus Acten über einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die 
im § 14 derselben Verordnung erwähnten mündlichen Vorträge vor der Prüfungscommission 
in Wegfall gelangen. Auch sollen in der Regel zwei Candidaten gleichzeitig mündlich geprüft 
werden. 
Gesuche um Zulassung zu der zuletzt gedachten Prüfung sind und zwar auch von denje- 
nigen, welche zum Zwecke der bisherigen zweiten Staatsprüfung bereits Acten vorgelegt erhalten 
haben, vor dem 6 
1. Juni 186 7 
bei dem Justizministerium anzubringen. Diejenigen, welche ihre schriftlichen Probearbeiten 
zum Zwecke dieser Prüfung bereits eingereicht haben, werden derselben, ohne daß es eines 
besonderen Gesuchs um Zulassung bedarf, in der bisherigen Weise unterworfen werden, jedoch 
unter Wegfall der mündlichen Vorträge vor der Prüfungscommission und in der Regel unter 
gleichzeitiger Zulassung von zwei Candidaten zur Prüfung. 
13. Diejenigen, welche zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung zum 
Zwecke der Prüfung für die juristische Praxis (§§ 3 — 12 der Verordnung vom 16. November 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.