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# 10. Ist das Ergebniß der Prüfung ein so ungünstiges, daß dem Candidaten nicht
einmal die Censur „hinlänglich“ ertheilt werden kann, so ist ein Gesuch um seine Zulassung
zu einer zweiten Prüfung nicht vor Ablauf Eines Jahres, von dem Tage der ersten mündlichen
Prüfung an gerechnet, und nur unter der Voraussetzung statthaft, daß der Ansuchende Zeugnisse
über seine praktische Fortbildung und sittliche Haltung in der Zeit zwischen der ersten Staats-
prüfung und der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur zweiten Prüfung beibringt.
Diese Zeugnisse sind so, wie die im § 3 unter Nr. 3 angegebenen, einzurichten.
Gesuche der vorbemerkten Art, welche erst nach Ablauf eines vierjährigen Zeitraums, von
dem Tage der ungenügend bestandenen ersten mündlichen Prüfung an gerechnet, angebracht
werden, sind in der Regel unberücksichtigt zu lassen.
11. Hat dem Candidaten auch nach der zweiten Prüfung eine Censur nicht ertheilt
werden können, so findet seine Zulassung zur Prüfung nicht wieder statt.
& 12. Alle, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung nur
die in der Verordnung vom 16. November 1859, §§ 3 — 12, oder die in der Verordnung
vom 9. Juni 1836, §& 1 — 4 (Seite 175 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836) näher bezeichnete Prüfung für die juristische Praxis mit Erfolg bestanden haben,
müssen, um sich um ein selbstständiges Richteramt, oder das Amt eines Staatsanwalts bewerben
zu können, noch einer zweiten Staatsprüfung sich unterziehen und zwar entweder der durch
die gegenwärtige Verordnung eingeführten, oder der durch die Verordnung vom 16. November
1859, 8# 13 fg. festgesetzten. Die letztere soll jedoch zu diesem Zwecke in der Weise ver-
einfacht werden, daß die im § 1 3 der Verordnung vom 16. November 1859 erwähnte
praktische Arbeit aus Acten über einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die
im § 14 derselben Verordnung erwähnten mündlichen Vorträge vor der Prüfungscommission
in Wegfall gelangen. Auch sollen in der Regel zwei Candidaten gleichzeitig mündlich geprüft
werden.
Gesuche um Zulassung zu der zuletzt gedachten Prüfung sind und zwar auch von denje-
nigen, welche zum Zwecke der bisherigen zweiten Staatsprüfung bereits Acten vorgelegt erhalten
haben, vor dem 6
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bei dem Justizministerium anzubringen. Diejenigen, welche ihre schriftlichen Probearbeiten
zum Zwecke dieser Prüfung bereits eingereicht haben, werden derselben, ohne daß es eines
besonderen Gesuchs um Zulassung bedarf, in der bisherigen Weise unterworfen werden, jedoch
unter Wegfall der mündlichen Vorträge vor der Prüfungscommission und in der Regel unter
gleichzeitiger Zulassung von zwei Candidaten zur Prüfung.
13. Diejenigen, welche zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung zum
Zwecke der Prüfung für die juristische Praxis (§§ 3 — 12 der Verordnung vom 16. November
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